Allgemeine
Geschäftsbedingungen von unserem
Partner ae Abenteuer & Exotik Begegnungsreisen
GmbH
1.
Abschluss des Reisevertrages
Mit Ihrer Reiseanmeldung bieten Sie
uns den Abschluss eines Reisevertrages an. Die Anmeldung erfolgt durch den Anmel-der
auch für alle in der Anmeldung mitaufgeführten Teilnehmer, für
deren Vertragsverpflichtung der Anmelder wie für seine eigenen Verpflichtungen
einsteht, sofern er diese Verpflichtung durch ausdrückliche und gesonderte
Erklärung übernommen hat. Der Reisevertrag kommt durch die Annahme von
"ae abenteuer & exotik Begegnungsreisen GmbH" (im folgenden "a
& e" genannt) auf der Grundlage dieser Allge-meinen Reisebedingungen,
die die gesetzlichen Regelungen ergänzen, zustande. Die Annahme bedarf keiner
bestimmten Form. Über den Vertragsschluss informiert "a & e"
den Kunden mit der Buchungsbestätigung.
2.
Zahlungsbedingungen
Nach Erhalt der Buchungsbestätigung und
des Sicherungsscheines, der alle Kundengelder absichert, ist eine Anzahlung in
Höhe von 10% des Reisepreises zu leisten. Die Anzahlung wird auf den Reisepreis
angerechnet. Der Restbetrag des Reisepreises ist spätestens 28 Tage vor Reisebeginn
fällig und zahlbar und muss unaufgefordert bei "a & e" eingegangen
sein. Maßgeblich für die Rechtzeitigkeit ist die Gutschrift der Zahlung
bei "a & e". Bei kurzfristigen Buchungen ist der Gesamtreisepreis
nach Erhalt des Sicherungsscheines sofort fällig und zahlbar.
3.
Leistungen
Umfang und Art der vertraglichen Leistungen ergeben
sich aus der Reiseausschreibung von "a & e" in dem zur betreffen-den
Reise gehörenden Detailprogramm in Verbindung mit der individuellen Buchungsbestätigung.
Buchungsstellen (Reisebüros) sind nicht bevollmächtigt oder beauftragt,
von der Ausschreibung oder den Reisebedingungen abweichende Zusicherungen zu geben
oder sonstige Vereinbarungen zu treffen.
Die in den Ausschreibungen enthaltenen
Angaben sind für "a & e" bindend. "a & e" behält
sich jedoch ausdrücklich vor, aus sachlich berechtigten, erheblichen und
nicht vorhersehbaren Gründen vor Vertragsschluss eine Änderung der Ausschreibungen
zu erklären, über die der Reisende vor Buchung selbstverständlich
informiert wird.
4.
Leistungs- und Preisänderungen
(a) Änderungen oder Abweichungen
einzelner Reiseleistungen von dem vereinbarten Inhalt des Reisevertrages, die
nach Vertragsabschluss notwendig werden und die vom Reiseveranstalter nicht wider
Treu und Glauben herbeigeführt wurden, sind nur gestattet, soweit die Änderungen
und Abweichungen nicht erheblich sind und den Gesamtzuschnitt der gebuchten Reise
nicht beeinträchtigen. Geringfügige Änderungen der vereinbarten
Reiseroute sind daher erlaubt, wenn dennoch alle erreichbaren Zielorte für
die vereinbarte Dauer aufgesucht werden, wenn auch in anderer Reihenfolge.
(b) In Übereinstimmung mit der Voraussetzung in Ziffer 4 (a) behält
sich "a & e" zumutbare, nicht erhebliche Leistungs- und Routenänderungen
oder in zumutbarem Rahmen den Wechsel des Ab- und Zielflughafens oder Änderungen
der Flugtermine und -zeiten oder Änderungen im Zeitplan des Reiseablaufs
sowie Änderungen vorgesehener Campingplätze, Pensionen oder Hotels ausdrücklich
vor.
(c) Preisänderungen sind zum Zeitpunkt nach Abschluss des Reisevertrages
lediglich im Falle der auch nach Abschluss des Reisevertrages eingetretenen Erhöhung
der Beförde-rungskosten oder der Abgaben für bestimmte Leistungen, wie
Hafen- oder Flughafengebühren oder einer Änderung der für die betreffenden
Reise geltenden Wechselkurse in dem Umfang möglich, wie sich deren Erhöhung
pro Person bzw. pro Sitzplatz auf den Reisepreis auswirkt, wenn zwischen dem Zugang
der Reisebestätigung beim Kunden und dem vereinbarten Reiseantritt mehr als
vier Monate liegen. Sollte dies der Fall sein, wird der Kunde unverzüglich
davon in Kenntnis gesetzt. Preiserhöhungen, die ab dem 20. Tag vor dem vereinbarten
Reisetermin verlangt werden, sind nicht zuläs-sig. Bei einer Preiserhöhung
von über 5 Prozent des Reise-preises oder im Falle einer erheblichen Änderung
einer wesentlichen Reiseleistung ist der Reisende berechtigt, ohne Gebühren
vom Reisevertrag zurückzutreten, oder die Teilnahme an einer mindestens gleichwertigen
Reise zu verlan-gen, wenn "a & e" in der Lage ist, eine solche Reise
aus seinem Angebot ohne Mehrpreis für den Reisenden anzubie-ten. Der Reisende
hat diese Rechte unverzüglich nach der Erklärung von "a & e"
über die Preiserhöhung bzw. Änderung der Reiseleistung diesem gegenüber
geltend zu machen.
5.
Rücktritt durch den Reisenden, Umbuchung
(a) Der Reiseteilnehmer
kann jederzeit vor Reisebeginn von der Reise zurücktreten. Maßgeblich
ist der Zugang der Rücktrittserklärung bei "a & e". Wir
empfehlen, den Rücktritt schriftlich gegenüber "a & e"
zu erklären.
(b) Tritt der Kunde vom Reisevertrag zurück oder
tritt er die Reise nicht an, so kann "a & e" eine angemessene Entschädi-gung
für die getroffenen Reisevorkehrungen und Aufwendun-gen verlangen, wobei
sich die Höhe der Entschädigung nach dem Reiseendpreis unter Abzug der
gewöhnlich ersparten Aufwendungen sowie dessen, was durch gewöhnlich
mögliche anderweitige Verwendung der Reiseleistungen zu erwerben ist, bestimmt.
"a & e" kann diesen Anspruch nach seiner Wahl konkret oder pauschalisiert
berechnen. "a & e" kann folgende pauschalisierte Entschädigung,
bezogen auf den Gesamtrei-sepreis, bei einem Rücktritt des Kunden pro Person
in Rechnung stellen:
Bis
zum 45. Tag vor Reiseantritt: 10% des Reisepreises,
ab 44. bis 30. Tag vor
Reiseantritt 20% des Reisepreises,
ab 29. bis 22. Tag vor Reiseantritt 30%
des Reisepreises,
ab 21. bis 15. Tag vor Reiseantritt 35% des Reisepreises,
ab 14. bis 08. Tag vor Reiseantritt 45% des Reisepreises,
ab 07. bis
03. Tag vor Reiseantritt 55% des Reisepreises,
ab 02. bis zum Tag des Reiseantritts
75% des Reisepreises,
Dem Kunden bleibt bei der konkreten oder pauschalierten
Berechnung der Entschädigung unbenommen, nachzuweisen, dass ein Schaden in
der von "a & e" berechneten Höhe nicht entstanden ist.
(c) Bis zum Reiseantritt kann der Reisende verlangen, dass statt seiner eine
Ersatzperson in die Rechte und Pflichten aus dem Reisevertrag eintritt. Tritt
eine Ersatzperson an die Stelle des angemeldeten Teilnehmers, so erhebt "a
& e" eine einmalige Bearbeitungsgebühr in Höhe von € 30,00.
Es bleibt dem Kunden unbenommen, nachzuweisen, dass "a & e" ein
Schaden in
dieser Höhe nicht entstanden ist. Wenn die Ersatzperson den besonderen Reiseerfordernissen
nicht genügt oder gesetzliche Vorschriften oder behördliche Anordnungen
einer Teilnahme der Ersatzperson entgegenste-hen, ist "a & e" berechtigt,
dem Wechsel in der Person des Reisenden zu widersprechen. In diesem Fall kann
sich der Reiseteilnehmer nur durch Rücktritt vom Vertrag lösen und "a
& e" kann nach Ziffer 5 Entschädigung verlangen. Tritt ein Dritter
in den Vertrag ein, so haften dieser und der ursprüng-lich Reisende dem "a
& e" als Gesamtschuldner für den Reisepreis und die durch den Eintritt
des Dritten entstandenen Mehrkosten.
(d) Umbuchungen, d.h. Änderungen
hinsichtlich des Reise-termins, des Reiseziels, des Ortes des Reiseantritts, der
Unterkunft oder der Beförderungsart werden pauschal mit € 30,00 pro
Person berechnet. Umbuchungswünsche hinsichtlich des Reisezieles oder Reisedatums,
die später als 90 Tage vor Reiseantritt erfolgen, können, sofern ihre
Durchführung überhaupt möglich ist, nur nach Rücktritt vom
Reisevertrag gemäß der geltenden Stornobedingungen und bei gleichzeiti-ger
Neuanmeldung durchgeführt werden. In Einzelfällen kann "a &
e" sich ohne Anerkennung einer rechtlichen Pflicht um eine Umbuchung auch
nach dem 90. Tag vor Reiseantritt bemühen. Nimmt der Reisende einzelne Reiseleistungen
infolge vorzeitiger Rückreise oder aus sonstigen, nicht von "a &
e" zu vertretenden Gründen nicht in Anspruch, so wird sich "a &
e" bei den Leistungsträgern um Erstattung der ersparten Aufwendungen
bemühen und diese bei tatsächlicher Erstat-tung an den Reisenden zurückzahlen.
6.
Rücktritt / Kündigung des Reiseveranstalters
(a) "a
& e" kann bis 21 Tage vor Reiseantritt vom Vertrag zurücktreten,
wenn die vertraglich ausgeschriebene Mindestteilnehmerzahl nicht erreicht wurde
oder die Durchführung der Reise nach Ausschöpfung aller Möglichkeiten
wegen Über-schreitung der wirtschaftlichen Opfergrenze, bezogen auf die Reise,
nicht zumutbar ist. Der Kunde erhält dann die auf den Reisepreis geleisteten
Zahlungen unverzüglich zurück. Sollte bereits zu einem früheren
Zeitpunkt ersichtlich sein, dass die Mindestteilnehmerzahl nicht erreicht werden
kann, wird "a & e" den Kunden davon unterrichten.
(b) "a
& e" kann den Vertrag vor Antritt der Reise fristlos kündigen, wenn
"a & e" vor Reiseantritt Kenntnis von wichtigen, in der Person des
Reisenden liegenden Gründen, die eine nachhaltige Störung der Reise
befürchten lassen, erhält. "a & e" behält den Anspruch
auf den Reisepreis, muss sich jedoch den Wert ersparter Aufwendungen anrechnen
lassen. Ohne Anerkennung einer Rechtspflicht kann nach den unter Ziffer 5 (b)
genannten Stornoregelungen verfahren werden.
(c) "a & e"
kann ohne Einhaltung einer Frist kündigen - wenn der Reisende die Durchführung
der Reise ungeachtet einer Abmahnung durch "a & e" nachhaltig stört
oder wenn er sich in solchem Maße vertragswidrig verhält, dass die
sofortige Aufhebung (fristlose Kündigung) des Vertrages gerechtfertigt ist.
Hierbei sind die Eigenart und die Anforderungen der Reise sowie die Belange der
Reisegruppe zu berücksichtigen. Dies gilt auch, wenn der Kunde nicht die
erforderlichen Dokumente für eine Weiterreise besitzt oder den Anweisungen
der Reiseleitung nicht Folge leistet.
Kündigt "a & e",
so behält "a & e" den Anspruch auf den Reisepreis; muss sich
jedoch den Wert der ersparten Aufwendungen oder ähnliche Vorteile anrechnen
lassen, die sie aus einer anderweitigen Verwendung der nicht in Anspruch genommen
Leistung erlangt, einschließlich der ihr von den Leistungsträgern gut
gebrachten Beträge. Bei der Kündigung wird "a & e" durch
die jeweilige Reiseleitung vertreten.
7. Höhere
Gewalt
Wird die Reise infolge einer bei Vertragsabschluss nicht
voraussehbaren höheren Gewalt erheblich erschwert, gefährdet oder beeinträchtigt,
so können sowohl " a & e" als auch der Reisende den Vertrag
kündigen. Wird der Vertrag gekündigt, so kann "a & e"
für die bereits erbrachten oder zur Beendigung der Reise noch zu erbringenden
Reiseleistungen eine angemessene Entschädigung verlangen. Weiterhin ist "a
& e" verpflichtet, die notwendigen Maßnahmen zu treffen, insbesondere,
falls der Vertrag die Rückbeförderung umfasst, den Reisenden zurückzubefördern.
Die Mehrkosten für die Rückbeförderung sind von den Parteien je
zur Hälfte zu tragen. Im Übrigen fallen die Mehrkosten dem Reisenden
zur Last.
8.
Gewährleistung
Wir informieren über die Pflicht des Reisenden,
einen aufgetretenen Mangel unverzüglich anzuzeigen, sowie darüber, dass
vor der Kündigung des Reisevertrages (§ 651e BGB) eine angemessene Frist
zur Abhilfeleistung zu setzen ist, wenn die Abhilfe nicht unmöglich ist oder
von uns verweigert wird, oder wenn die sofortige Kündigung durch ein besonderes
Interesse gerechtfertigt ist. "a & e" kann die Abhilfe verweigern,
wenn sie einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordert. "a
& e" kann auch in der Weise Abhilfe schaffen, dass eine gleichwertige
Ersatzleistung erbracht wird. Bei Vorliegen eines Mangels hat der Reisende die
gesetzlichen Gewährleistungs- und Schadensersatzansprüche.
9.
Haftung des Reiseveranstalters, Beschränkung der Haftung
(a)
"a & e" haftet im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften.
(b)
Die vertragliche Haftung von "a & e" für Schäden, die
nicht Körperschäden sind, ist auf den dreifachen Reisepreis beschränkt
soweit ein Schaden weder vorsätzlich noch grob fahrlässig herbeigeführt
wird oder soweit wir für einen dem Reisenden entstehenden Schaden allein
wegen eines Ver-schuldens eines Leistungsträgers verantwortlich sind.
(c) Für alle gegen uns gerichteten Schadensersatzansprüche aus unerlaubter
Handlung, die nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen, haften
wir bei Sachschäden bis 4.100 Euro. Übersteigt der dreifache Reisepreis
diese Summe, ist die Haftung für Sachschäden auf die Höhe des dreifachen
Reisepreises beschränkt. Diese Haftungshöchstsummen gelten jeweils je
Kunden und Reise.
(d) Die genannten Haftungsbeschränkungen gelten nicht
für Ansprüche, die nach Montrealer Übereinkommen wegen des Verlusts
von Reisegepäck gegeben sind. Gelten für eine von einem Leistungsträger
zu erbringende Reiseleistung internati-onale Übereinkommen oder auf solchen
beruhende gesetzliche Vorschriften, nach denen ein Anspruch auf Schadensersatz
nur unter bestimmten Voraussetzungen oder Beschränkungen entsteht oder geltend
gemacht werden kann oder unter bestimmten Voraussetzungen ausgeschlossen ist,
so kann sich "a & e" gegenüber dem Kunden hierauf berufen.
10.
Mitwirkungspflicht
Der Reisende
ist verpflichtet, bei aufgetretenen Leistungsstörungen im Rahmen der gesetzlichen
Bestimmungen über die Schadensminderungspflicht mitzuwirken, eventuelle Schäden
zu vermeiden oder so gering wie möglich zu halten. Der Reisende ist insbesondere
verpflichtet, seine Beanstandungen unverzüglich der örtlichen Reiseleitung
bekannt geben. Diese ist beauftragt für Abhilfe zu sorgen, sofern dies möglich
ist. Ist dieses nicht möglich, sollte der Reisende unter der in den Reiseunterlagen
angegebenen Notfallnummer Kontakt mit dem Tag und Nacht erreichbaren Büro
in Hamburg aufnehmen. Unterlässt es der Reisende schuldhaft, einen Mangel
anzuzeigen, so tritt ein Anspruch auf Minderung nicht ein.
11.
Informationspflichten über die Identität des ausführenden Luftfahrtunternehmens
Die EU-Verordnung zur Unterrichtung von Fluggästen über die Identität
des ausführenden Luftfahrtunternehmens verpflichtet den Reiseveranstalter,
den Kunden über die Identität der ausführenden Fluggesellschaft
sämtlicher im Rahmen der gebuchten Reise zu erbringenden Flugbeförde-rungsleistungen
bei der Buchung zu informieren. Steht bei der Buchung die ausführende Fluggesellschaft
noch nicht fest, so ist "a & e" verpflichtet, dem Kunden die Fluggesell-schaft(en)
zu nennen, die wahrscheinlich den Flug durchführen wird/werden. Auch über
den Wechsel der ausführenden Fluggesellschaft muss "a & e"
den Kunden informieren. Er muss unverzüglich alle angemessenen Schritte einleiten,
um sicherzustellen, dass der Kunde so rasch wie möglich über den Wechsel
unterrichtet wird. Die Black List ist nach ihrer Veröffentlichung durch die
EU auf der Internetseite der EU unter http://europa.eu.int/comm/transport/air/
safety/flywell_en.htm
und / oder http://ec.europa.eu/transport/air/safety/doc/
flywell/2006_04_25_flywell_list_en.pdf abrufbar.
12.
Pass-, Visa-, Zoll-, Devisen-, Impf- und Ge-sundheitsvorschriften
(a) Für die Einhaltung der Pass, Visa-, Zoll-, Devisen-, Impf-, und Gesundheitsvorschriften
ist der Kunde selbst verantwortlich. Die in den Reiseprogrammen enthaltenen Angaben
können naturgemäß die in der Person des jeweiligen Reisen-den
begründeten besonderen persönlichen Umstände nicht berücksichtigen.
Alle Nachteile, die aus der Nichtbefolgung dieser Vorschriften erwachsen, gehen
zu Lasten des Reisenden, ausgenommen, wenn sie durch eine schuldhafte Falschinformation
durch uns bedingt sind. Wir sind verpflichtet, Informationen über Paß-,
Visa- und Impfbestimmungen, die uns bekannt sind oder die von den zuständigen
Stellen der Bundesrepublik Deutschland veröffentlicht werden und uns in angemessener
Zeit zur Kenntnis gelangen konnten, an den Reisenden weiterzuleiten. Die Informationspflicht
besteht gegenüber Reisenden mit deutscher Staatsangehörigkeit. Für
Angehörige anderer Staaten gibt das zuständige Konsulat Auskunft.
(b) "a & e" informiert Staatsangehörige des Staates, in
dem die Reise angeboten wird, über Bestimmungen von Pass-, Visa- und Gesundheitsvorschriften
sowie deren eventuelle Änderungen vor Reiseantritt. Für Angehörige
anderer Staaten gibt das zuständige Konsulat Auskunft.
(c) Auf Ihren
Wunsch hin können wir bei einigen Reisen auf Ihre Kosten ein eventuell notwendiges
Visum beschaffen. Die Visabesorgung ist nicht Bestandteil der touristischen Leistun-gen.
(d) "a & e" haftet nicht für die rechtzeitige Erteilung,
den Zugang und die Richtigkeit notwendiger Visa durch die jeweilige diplomatische
Vertretung, wenn der Reisende "a & e" mit der Besorgung beauftragt
hat, es sei denn, dass a & e die Verzögerung zu vertreten hat.
(e) Wenn Sie Einreisevorschriften einzelner Länder nicht einhalten oder ein
Visum nicht rechtzeitig erteilt wird, mit der Folge, dass Sie an der Teilnahme
der Reise ganz oder teilweise gehindert werden, so berechtigt dieser Umstand nicht
zu einem kostenfreien Rücktritt.
13.
Ausschluß von Ansprüchen und Verjährung
(a) Reisevertragliche
Ansprüche hat der Reisende innerhalb eines Monats nach der vertraglich vorgesehenen
Beendigung der Reise (Rückreisedatum) bei uns geltend zu machen. Die Schriftform
wird empfohlen. Leistungsträger wie etwa das Hotel sind nicht befugt oder
empfangsbevollmächtigt, die Anmeldung von Gewährleistungs- und Schadensersatzansprüchen
entgegenzunehmen. Nach Ablauf der einmonatigen Frist kann der Reisende Ansprüche
nur geltend machen, wenn er ohne Verschulden an der Einhaltung der Frist verhindert
worden ist oder wenn es sich um deliktische Ansprüche handelt.
(b) Ansprüche
des Reisenden nach den §§ 651 c bis 651 f BGB verjähren in einem
Jahr. Die Verjährung beginnt mit dem Tag, an dem die Reise dem Vertrag nach
enden sollte. Schweben zwischen dem Reisenden und dem Reiseveranstalter Verhandlungen
über den Anspruch oder die den Anspruch begründenden Umstände,
so ist die Verjährung gehemmt, bis der Reisende oder der Reiseveranstalter
die Fortsetzung der Verhandlungen verweigert. Die Verjährung tritt frühestens
3 Monate nach dem Ende der Hemmung ein. Ansprüche aus unerlaubter Handlung
unterliegen der gesetzlichen Verjährungsfrist.
14.
Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen
Sollte eine Bestimmung unserer
Allgemeinen Reisebedingungen unwirksam sein, so hat dies nicht die Unwirksamkeit
des gesamten Reisevertrages oder der gesamten Reisebedingungen zur Folge.
15.
Gerichtsstand
Der Reisende kann "a & e" an dessen
Sitz verklagen. Für Klagen von "a & e" gegen den Reisenden
ist der Wohnsitz des Reisenden maßgeblich. Gerichtsstand gegen Vollkaufleute
oder Personen, die keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland haben oder die nach
Abschluss des Vertrages ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt ins Ausland
verlegt haben oder deren Wohnsitz zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt
ist, ist der Sitz des Veranstalters.
16.
Veranstalter
Der Reiseveranstalter ist: ae abenteuer & exotik
Begegnungsreisen GmbH, Hamburg (im Text "a&e" genannt). Geschäftsführerin:
Anja Dejoks. Stand: 19.05.06. Sitz des Veranstalters: Wentzelstr. 8, 22301 Hamburg.
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