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Allgemeine Geschäftsbedingungen von unserem
Partner ae Abenteuer & Exotik Begegnungsreisen GmbH

1. Abschluss des Reisevertrages
Mit Ihrer Reiseanmeldung bieten Sie uns den Abschluss eines Reisevertrages an. Die Anmeldung erfolgt durch den Anmel-der auch für alle in der Anmeldung mitaufgeführten Teilnehmer, für deren Vertragsverpflichtung der Anmelder wie für seine eigenen Verpflichtungen einsteht, sofern er diese Verpflichtung durch ausdrückliche und gesonderte Erklärung übernommen hat. Der Reisevertrag kommt durch die Annahme von "ae abenteuer & exotik Begegnungsreisen GmbH" (im folgenden "a & e" genannt) auf der Grundlage dieser Allge-meinen Reisebedingungen, die die gesetzlichen Regelungen ergänzen, zustande. Die Annahme bedarf keiner bestimmten Form. Über den Vertragsschluss informiert "a & e" den Kunden mit der Buchungsbestätigung.

2. Zahlungsbedingungen
Nach Erhalt der Buchungsbestätigung und des Sicherungsscheines, der alle Kundengelder absichert, ist eine Anzahlung in Höhe von 10% des Reisepreises zu leisten. Die Anzahlung wird auf den Reisepreis angerechnet. Der Restbetrag des Reisepreises ist spätestens 28 Tage vor Reisebeginn fällig und zahlbar und muss unaufgefordert bei "a & e" eingegangen sein. Maßgeblich für die Rechtzeitigkeit ist die Gutschrift der Zahlung bei "a & e". Bei kurzfristigen Buchungen ist der Gesamtreisepreis nach Erhalt des Sicherungsscheines sofort fällig und zahlbar.

3. Leistungen
Umfang und Art der vertraglichen Leistungen ergeben sich aus der Reiseausschreibung von "a & e" in dem zur betreffen-den Reise gehörenden Detailprogramm in Verbindung mit der individuellen Buchungsbestätigung. Buchungsstellen (Reisebüros) sind nicht bevollmächtigt oder beauftragt, von der Ausschreibung oder den Reisebedingungen abweichende Zusicherungen zu geben oder sonstige Vereinbarungen zu treffen.
Die in den Ausschreibungen enthaltenen Angaben sind für "a & e" bindend. "a & e" behält sich jedoch ausdrücklich vor, aus sachlich berechtigten, erheblichen und nicht vorhersehbaren Gründen vor Vertragsschluss eine Änderung der Ausschreibungen zu erklären, über die der Reisende vor Buchung selbstverständlich informiert wird.

4. Leistungs- und Preisänderungen
(a) Änderungen oder Abweichungen einzelner Reiseleistungen von dem vereinbarten Inhalt des Reisevertrages, die nach Vertragsabschluss notwendig werden und die vom Reiseveranstalter nicht wider Treu und Glauben herbeigeführt wurden, sind nur gestattet, soweit die Änderungen und Abweichungen nicht erheblich sind und den Gesamtzuschnitt der gebuchten Reise nicht beeinträchtigen. Geringfügige Änderungen der vereinbarten Reiseroute sind daher erlaubt, wenn dennoch alle erreichbaren Zielorte für die vereinbarte Dauer aufgesucht werden, wenn auch in anderer Reihenfolge.
(b) In Übereinstimmung mit der Voraussetzung in Ziffer 4 (a) behält sich "a & e" zumutbare, nicht erhebliche Leistungs- und Routenänderungen oder in zumutbarem Rahmen den Wechsel des Ab- und Zielflughafens oder Änderungen der Flugtermine und -zeiten oder Änderungen im Zeitplan des Reiseablaufs sowie Änderungen vorgesehener Campingplätze, Pensionen oder Hotels ausdrücklich vor.
(c) Preisänderungen sind zum Zeitpunkt nach Abschluss des Reisevertrages lediglich im Falle der auch nach Abschluss des Reisevertrages eingetretenen Erhöhung der Beförde-rungskosten oder der Abgaben für bestimmte Leistungen, wie Hafen- oder Flughafengebühren oder einer Änderung der für die betreffenden Reise geltenden Wechselkurse in dem Umfang möglich, wie sich deren Erhöhung pro Person bzw. pro Sitzplatz auf den Reisepreis auswirkt, wenn zwischen dem Zugang der Reisebestätigung beim Kunden und dem vereinbarten Reiseantritt mehr als vier Monate liegen. Sollte dies der Fall sein, wird der Kunde unverzüglich davon in Kenntnis gesetzt. Preiserhöhungen, die ab dem 20. Tag vor dem vereinbarten Reisetermin verlangt werden, sind nicht zuläs-sig. Bei einer Preiserhöhung von über 5 Prozent des Reise-preises oder im Falle einer erheblichen Änderung einer wesentlichen Reiseleistung ist der Reisende berechtigt, ohne Gebühren vom Reisevertrag zurückzutreten, oder die Teilnahme an einer mindestens gleichwertigen Reise zu verlan-gen, wenn "a & e" in der Lage ist, eine solche Reise aus seinem Angebot ohne Mehrpreis für den Reisenden anzubie-ten. Der Reisende hat diese Rechte unverzüglich nach der Erklärung von "a & e" über die Preiserhöhung bzw. Änderung der Reiseleistung diesem gegenüber geltend zu machen.

5. Rücktritt durch den Reisenden, Umbuchung
(a) Der Reiseteilnehmer kann jederzeit vor Reisebeginn von der Reise zurücktreten. Maßgeblich ist der Zugang der Rücktrittserklärung bei "a & e". Wir empfehlen, den Rücktritt schriftlich gegenüber "a & e" zu erklären.

(b) Tritt der Kunde vom Reisevertrag zurück oder tritt er die Reise nicht an, so kann "a & e" eine angemessene Entschädi-gung für die getroffenen Reisevorkehrungen und Aufwendun-gen verlangen, wobei sich die Höhe der Entschädigung nach dem Reiseendpreis unter Abzug der gewöhnlich ersparten Aufwendungen sowie dessen, was durch gewöhnlich mögliche anderweitige Verwendung der Reiseleistungen zu erwerben ist, bestimmt. "a & e" kann diesen Anspruch nach seiner Wahl konkret oder pauschalisiert berechnen. "a & e" kann folgende pauschalisierte Entschädigung, bezogen auf den Gesamtrei-sepreis, bei einem Rücktritt des Kunden pro Person in Rechnung stellen:

Bis zum 45. Tag vor Reiseantritt: 10% des Reisepreises,
ab 44. bis 30. Tag vor Reiseantritt 20% des Reisepreises,
ab 29. bis 22. Tag vor Reiseantritt 30% des Reisepreises,
ab 21. bis 15. Tag vor Reiseantritt 35% des Reisepreises,
ab 14. bis 08. Tag vor Reiseantritt 45% des Reisepreises,
ab 07. bis 03. Tag vor Reiseantritt 55% des Reisepreises,
ab 02. bis zum Tag des Reiseantritts 75% des Reisepreises,
Dem Kunden bleibt bei der konkreten oder pauschalierten Berechnung der Entschädigung unbenommen, nachzuweisen, dass ein Schaden in der von "a & e" berechneten Höhe nicht entstanden ist.

(c) Bis zum Reiseantritt kann der Reisende verlangen, dass statt seiner eine Ersatzperson in die Rechte und Pflichten aus dem Reisevertrag eintritt. Tritt eine Ersatzperson an die Stelle des angemeldeten Teilnehmers, so erhebt "a & e" eine einmalige Bearbeitungsgebühr in Höhe von € 30,00. Es bleibt dem Kunden unbenommen, nachzuweisen, dass "a & e" ein S
chaden in dieser Höhe nicht entstanden ist. Wenn die Ersatzperson den besonderen Reiseerfordernissen nicht genügt oder gesetzliche Vorschriften oder behördliche Anordnungen einer Teilnahme der Ersatzperson entgegenste-hen, ist "a & e" berechtigt, dem Wechsel in der Person des Reisenden zu widersprechen. In diesem Fall kann sich der Reiseteilnehmer nur durch Rücktritt vom Vertrag lösen und "a & e" kann nach Ziffer 5 Entschädigung verlangen. Tritt ein Dritter in den Vertrag ein, so haften dieser und der ursprüng-lich Reisende dem "a & e" als Gesamtschuldner für den Reisepreis und die durch den Eintritt des Dritten entstandenen Mehrkosten.

(d) Umbuchungen, d.h. Änderungen hinsichtlich des Reise-termins, des Reiseziels, des Ortes des Reiseantritts, der Unterkunft oder der Beförderungsart werden pauschal mit € 30,00 pro Person berechnet. Umbuchungswünsche hinsichtlich des Reisezieles oder Reisedatums, die später als 90 Tage vor Reiseantritt erfolgen, können, sofern ihre Durchführung überhaupt möglich ist, nur nach Rücktritt vom Reisevertrag gemäß der geltenden Stornobedingungen und bei gleichzeiti-ger Neuanmeldung durchgeführt werden. In Einzelfällen kann "a & e" sich ohne Anerkennung einer rechtlichen Pflicht um eine Umbuchung auch nach dem 90. Tag vor Reiseantritt bemühen. Nimmt der Reisende einzelne Reiseleistungen infolge vorzeitiger Rückreise oder aus sonstigen, nicht von "a & e" zu vertretenden Gründen nicht in Anspruch, so wird sich "a & e" bei den Leistungsträgern um Erstattung der ersparten Aufwendungen bemühen und diese bei tatsächlicher Erstat-tung an den Reisenden zurückzahlen.

6. Rücktritt / Kündigung des Reiseveranstalters
(a) "a & e" kann bis 21 Tage vor Reiseantritt vom Vertrag zurücktreten, wenn die vertraglich ausgeschriebene Mindestteilnehmerzahl nicht erreicht wurde oder die Durchführung der Reise nach Ausschöpfung aller Möglichkeiten wegen Über-schreitung der wirtschaftlichen Opfergrenze, bezogen auf die Reise, nicht zumutbar ist. Der Kunde erhält dann die auf den Reisepreis geleisteten Zahlungen unverzüglich zurück. Sollte bereits zu einem früheren Zeitpunkt ersichtlich sein, dass die Mindestteilnehmerzahl nicht erreicht werden kann, wird "a & e" den Kunden davon unterrichten.

(b) "a & e" kann den Vertrag vor Antritt der Reise fristlos kündigen, wenn "a & e" vor Reiseantritt Kenntnis von wichtigen, in der Person des Reisenden liegenden Gründen, die eine nachhaltige Störung der Reise befürchten lassen, erhält. "a & e" behält den Anspruch auf den Reisepreis, muss sich jedoch den Wert ersparter Aufwendungen anrechnen lassen. Ohne Anerkennung einer Rechtspflicht kann nach den unter Ziffer 5 (b) genannten Stornoregelungen verfahren werden.

(c) "a & e" kann ohne Einhaltung einer Frist kündigen - wenn der Reisende die Durchführung der Reise ungeachtet einer Abmahnung durch "a & e" nachhaltig stört oder wenn er sich in solchem Maße vertragswidrig verhält, dass die sofortige Aufhebung (fristlose Kündigung) des Vertrages gerechtfertigt ist. Hierbei sind die Eigenart und die Anforderungen der Reise sowie die Belange der Reisegruppe zu berücksichtigen. Dies gilt auch, wenn der Kunde nicht die erforderlichen Dokumente für eine Weiterreise besitzt oder den Anweisungen der Reiseleitung nicht Folge leistet.
Kündigt "a & e", so behält "a & e" den Anspruch auf den Reisepreis; muss sich jedoch den Wert der ersparten Aufwendungen oder ähnliche Vorteile anrechnen lassen, die sie aus einer anderweitigen Verwendung der nicht in Anspruch genommen Leistung erlangt, einschließlich der ihr von den Leistungsträgern gut gebrachten Beträge. Bei der Kündigung wird "a & e" durch die jeweilige Reiseleitung vertreten.

7. Höhere Gewalt
Wird die Reise infolge einer bei Vertragsabschluss nicht voraussehbaren höheren Gewalt erheblich erschwert, gefährdet oder beeinträchtigt, so können sowohl " a & e" als auch der Reisende den Vertrag kündigen. Wird der Vertrag gekündigt, so kann "a & e" für die bereits erbrachten oder zur Beendigung der Reise noch zu erbringenden Reiseleistungen eine angemessene Entschädigung verlangen. Weiterhin ist "a & e" verpflichtet, die notwendigen Maßnahmen zu treffen, insbesondere, falls der Vertrag die Rückbeförderung umfasst, den Reisenden zurückzubefördern. Die Mehrkosten für die Rückbeförderung sind von den Parteien je zur Hälfte zu tragen. Im Übrigen fallen die Mehrkosten dem Reisenden zur Last.

8. Gewährleistung
Wir informieren über die Pflicht des Reisenden, einen aufgetretenen Mangel unverzüglich anzuzeigen, sowie darüber, dass vor der Kündigung des Reisevertrages (§ 651e BGB) eine angemessene Frist zur Abhilfeleistung zu setzen ist, wenn die Abhilfe nicht unmöglich ist oder von uns verweigert wird, oder wenn die sofortige Kündigung durch ein besonderes Interesse gerechtfertigt ist. "a & e" kann die Abhilfe verweigern, wenn sie einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordert. "a & e" kann auch in der Weise Abhilfe schaffen, dass eine gleichwertige Ersatzleistung erbracht wird. Bei Vorliegen eines Mangels hat der Reisende die gesetzlichen Gewährleistungs- und Schadensersatzansprüche.

9. Haftung des Reiseveranstalters, Beschränkung der Haftung
(a) "a & e" haftet im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften.
(b) Die vertragliche Haftung von "a & e" für Schäden, die nicht Körperschäden sind, ist auf den dreifachen Reisepreis beschränkt soweit ein Schaden weder vorsätzlich noch grob fahrlässig herbeigeführt wird oder soweit wir für einen dem Reisenden entstehenden Schaden allein wegen eines Ver-schuldens eines Leistungsträgers verantwortlich sind.
(c) Für alle gegen uns gerichteten Schadensersatzansprüche aus unerlaubter Handlung, die nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen, haften wir bei Sachschäden bis 4.100 Euro. Übersteigt der dreifache Reisepreis diese Summe, ist die Haftung für Sachschäden auf die Höhe des dreifachen Reisepreises beschränkt. Diese Haftungshöchstsummen gelten jeweils je Kunden und Reise.
(d) Die genannten Haftungsbeschränkungen gelten nicht für Ansprüche, die nach Montrealer Übereinkommen wegen des Verlusts von Reisegepäck gegeben sind. Gelten für eine von einem Leistungsträger zu erbringende Reiseleistung internati-onale Übereinkommen oder auf solchen beruhende gesetzliche Vorschriften, nach denen ein Anspruch auf Schadensersatz nur unter bestimmten Voraussetzungen oder Beschränkungen entsteht oder geltend gemacht werden kann oder unter bestimmten Voraussetzungen ausgeschlossen ist, so kann sich "a & e" gegenüber dem Kunden hierauf berufen.

10. Mitwirkungspflicht
Der Reisende ist verpflichtet, bei aufgetretenen Leistungsstörungen im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen über die Schadensminderungspflicht mitzuwirken, eventuelle Schäden zu vermeiden oder so gering wie möglich zu halten. Der Reisende ist insbesondere verpflichtet, seine Beanstandungen unverzüglich der örtlichen Reiseleitung bekannt geben. Diese ist beauftragt für Abhilfe zu sorgen, sofern dies möglich ist. Ist dieses nicht möglich, sollte der Reisende unter der in den Reiseunterlagen angegebenen Notfallnummer Kontakt mit dem Tag und Nacht erreichbaren Büro in Hamburg aufnehmen. Unterlässt es der Reisende schuldhaft, einen Mangel anzuzeigen, so tritt ein Anspruch auf Minderung nicht ein.

11. Informationspflichten über die Identität des ausführenden Luftfahrtunternehmens
Die EU-Verordnung zur Unterrichtung von Fluggästen über die Identität des ausführenden Luftfahrtunternehmens verpflichtet den Reiseveranstalter, den Kunden über die Identität der ausführenden Fluggesellschaft sämtlicher im Rahmen der gebuchten Reise zu erbringenden Flugbeförde-rungsleistungen bei der Buchung zu informieren. Steht bei der Buchung die ausführende Fluggesellschaft noch nicht fest, so ist "a & e" verpflichtet, dem Kunden die Fluggesell-schaft(en) zu nennen, die wahrscheinlich den Flug durchführen wird/werden. Auch über den Wechsel der ausführenden Fluggesellschaft muss "a & e" den Kunden informieren. Er muss unverzüglich alle angemessenen Schritte einleiten, um sicherzustellen, dass der Kunde so rasch wie möglich über den Wechsel unterrichtet wird. Die Black List ist nach ihrer Veröffentlichung durch die EU auf der Internetseite der EU unter http://europa.eu.int/comm/transport/air/ safety/flywell_en.htm
und / oder http://ec.europa.eu/transport/air/safety/doc/ flywell/2006_04_25_flywell_list_en.pdf abrufbar.

12. Pass-, Visa-, Zoll-, Devisen-, Impf- und Ge-sundheitsvorschriften
(a) Für die Einhaltung der Pass, Visa-, Zoll-, Devisen-, Impf-, und Gesundheitsvorschriften ist der Kunde selbst verantwortlich. Die in den Reiseprogrammen enthaltenen Angaben können naturgemäß die in der Person des jeweiligen Reisen-den begründeten besonderen persönlichen Umstände nicht berücksichtigen. Alle Nachteile, die aus der Nichtbefolgung dieser Vorschriften erwachsen, gehen zu Lasten des Reisenden, ausgenommen, wenn sie durch eine schuldhafte Falschinformation durch uns bedingt sind. Wir sind verpflichtet, Informationen über Paß-, Visa- und Impfbestimmungen, die uns bekannt sind oder die von den zuständigen Stellen der Bundesrepublik Deutschland veröffentlicht werden und uns in angemessener Zeit zur Kenntnis gelangen konnten, an den Reisenden weiterzuleiten. Die Informationspflicht besteht gegenüber Reisenden mit deutscher Staatsangehörigkeit. Für Angehörige anderer Staaten gibt das zuständige Konsulat Auskunft.

(b) "a & e" informiert Staatsangehörige des Staates, in dem die Reise angeboten wird, über Bestimmungen von Pass-, Visa- und Gesundheitsvorschriften sowie deren eventuelle Änderungen vor Reiseantritt. Für Angehörige anderer Staaten gibt das zuständige Konsulat Auskunft.

(c) Auf Ihren Wunsch hin können wir bei einigen Reisen auf Ihre Kosten ein eventuell notwendiges Visum beschaffen. Die Visabesorgung ist nicht Bestandteil der touristischen Leistun-gen.

(d) "a & e" haftet nicht für die rechtzeitige Erteilung, den Zugang und die Richtigkeit notwendiger Visa durch die jeweilige diplomatische Vertretung, wenn der Reisende "a & e" mit der Besorgung beauftragt hat, es sei denn, dass a & e die Verzögerung zu vertreten hat.

(e) Wenn Sie Einreisevorschriften einzelner Länder nicht einhalten oder ein Visum nicht rechtzeitig erteilt wird, mit der Folge, dass Sie an der Teilnahme der Reise ganz oder teilweise gehindert werden, so berechtigt dieser Umstand nicht zu einem kostenfreien Rücktritt.

13. Ausschluß von Ansprüchen und Verjährung
(a) Reisevertragliche Ansprüche hat der Reisende innerhalb eines Monats nach der vertraglich vorgesehenen Beendigung der Reise (Rückreisedatum) bei uns geltend zu machen. Die Schriftform wird empfohlen. Leistungsträger wie etwa das Hotel sind nicht befugt oder empfangsbevollmächtigt, die Anmeldung von Gewährleistungs- und Schadensersatzansprüchen entgegenzunehmen. Nach Ablauf der einmonatigen Frist kann der Reisende Ansprüche nur geltend machen, wenn er ohne Verschulden an der Einhaltung der Frist verhindert worden ist oder wenn es sich um deliktische Ansprüche handelt.
(b) Ansprüche des Reisenden nach den §§ 651 c bis 651 f BGB verjähren in einem Jahr. Die Verjährung beginnt mit dem Tag, an dem die Reise dem Vertrag nach enden sollte. Schweben zwischen dem Reisenden und dem Reiseveranstalter Verhandlungen über den Anspruch oder die den Anspruch begründenden Umstände, so ist die Verjährung gehemmt, bis der Reisende oder der Reiseveranstalter die Fortsetzung der Verhandlungen verweigert. Die Verjährung tritt frühestens 3 Monate nach dem Ende der Hemmung ein. Ansprüche aus unerlaubter Handlung unterliegen der gesetzlichen Verjährungsfrist.

14. Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen
Sollte eine Bestimmung unserer Allgemeinen Reisebedingungen unwirksam sein, so hat dies nicht die Unwirksamkeit des gesamten Reisevertrages oder der gesamten Reisebedingungen zur Folge.

15. Gerichtsstand
Der Reisende kann "a & e" an dessen Sitz verklagen. Für Klagen von "a & e" gegen den Reisenden ist der Wohnsitz des Reisenden maßgeblich. Gerichtsstand gegen Vollkaufleute oder Personen, die keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland haben oder die nach Abschluss des Vertrages ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt ins Ausland verlegt haben oder deren Wohnsitz zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist, ist der Sitz des Veranstalters.

16. Veranstalter
Der Reiseveranstalter ist: ae abenteuer & exotik Begegnungsreisen GmbH, Hamburg (im Text "a&e" genannt). Geschäftsführerin: Anja Dejoks. Stand: 19.05.06. Sitz des Veranstalters: Wentzelstr. 8, 22301 Hamburg.

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Der Reiseveranstalter ist Mitglied des forumandersreisen e.V., Freiburg, und erkennt den Kriterienkatalog des forumandersreisen zum nachhaltigen Tourismus an.


Buchung über:
Esperanza Tours
Inhaber: Armin Holp
Ziegelstraße 10
71570 Oppenweiler
Telefon: 0251/ 28919425
Fax: 07191/ 9085446
Email: info@esperanza-tours.de

Steuernummer: 51217/35607
Finanzamt Backnang