Allgemeine
Geschäftsbedingungen von unserem
Partner avenTOURa
Sehr
geehrter Reisegast, wir setzen unser ganzes Wissen und Können
ein, um Ihre Reise sorgfältig vorzubereiten und so reibungslos
wie möglich abzuwickeln. Allerdings geht es nicht ohne die
nachfolgenden Reisebedingungen. Sie ergänzen die Vorschriften
der §§ 651 a bis l BGB über den Pauschalreisevertrag
und die Informationsverordnung für Reiseveranstalter und
führen diese Vorschriften aus. Sie werden, soweit wirksam
einbezogen, Inhalt des zwischen uns, der Firma avenTOURa GmbH,
Freiburg, nachstehend "avenTOURa" abgekürzt, und
jedem einzelnen Reiseteilnehmer, nachstehend "der Reisegast"
genannt, im Falle der Buchung zustande kommenden Reisevertrages.
1. Abschluß des Reisevertrages
1.1 Mit der Reiseanmeldung, die mündlich, schriftlich, per
Telefax oder eMail erfolgen kann, bietet der Gast avenTOURa den
Abschluss eines Reisevertrages auf der Grundlage der Reiseausschreibung,
aller ergänzenden Angaben in der Buchungsgrundlage und dieser
Reisebedingungen verbindlich an.
1.2 Der Reisevertrag kommt mit der Buchungsbestätigung an
den Reisegast zustande. Sie bedarf keiner bestimmten Form. Bei
oder unverzüglich nach Vertragsschluß erhält der
Reisegast die schriftliche Ausfertigung der Buchungsbestätigung
übermittelt.
1.3 Weicht der Inhalt der Buchungsbestätigung von der Anmeldung
ab, so liegt ein neues Vertragsangebot von avenTOURa vor, an das
diese 10 Werktage gebunden ist. Der Vertrag kommt auf der Grundlage
dieses neuen Angebots durch die Annahme des Reisegastes zustande,
welche durch ausdrückliche Erklärung, Anzahlung, Restzahlung
oder Reiseantritt erfolgen kann.
1.4 Der Anmeldende haftet für alle Verpflichtungen von mitangemeldeten
Reiseteilnehmern aus dem Reisevertrag, sofern er diese Verpflichtung
durch ausdrückliche, gesonderte schriftliche Erklärung
übernommen hat.
1.5 Bei telefonischen Buchungen kommt der Reisevertrag, abweichend
von vorstehender Regelung, wie folgt zustande: avenTOURa nimmt
für den Reisegast eine für avenTOURa verbindliche Reservierung
(Option) vor und leitet dem Reisegast ein Anmeldeformular und
die Reisebedingungen zu. Übermittelt der Reisegast spätestens
innerhalb einer Woche nach Optionsvornahme (persönlich, per
Post oder Fax) die Anmeldung an avenTOURa, gestaltet sich der
Buchungsablauf wie oben Ziff. 1 bis 3. Geht innerhalb dieser Frist
die Anmeldung nicht ein, so erlischt die Reservierung ohne weitere
Folgen für den Reiseveranstalter und den Reisegast.
2. Leistungsverpflichtung von avenTOURa
2.1 Die Leistungsverpflichtung von avenTOURa ergibt sich ausschließlich
aus dem Inhalt der Buchungsbestätigung in Verbindung mit
dem für den Zeitpunkt der Reise gültigen Prospekt, bzw.
der Reiseausschreibung unter Maßgabe sämtlicher darin
enthaltenen Hinweise und Erläuterungen.
2.1 Leistungsträger (z.B. Hotels, Fluggesellschaften) und
Reisebüros sind von avenTOURa nicht bevollmächtigt Zusicherungen
zu geben oder Vereinbarungen zu treffen, die über die Reiseausschreibung
oder die Buchungsbestätigung von avenTOURa hinausgehen oder
im Widerspruch dazustehen oder den bestätigten Inhalt des
Reisevertrages abändern.
3. Anzahlung und Restzahlung
3.1 Mit Vertragsschluß und nach Aushändigung eines
Sicherungsscheines gemäß § 651k Abs. 3 BGB ist
eine Anzahlung zu leisten, die auf den Reisepreis angerechnet
wird. Sie beträgt, soweit im Einzelfall nichts anderes vereinbart
ist, 10 % des Reisepreises.
3.2 Die Restzahlung ist, soweit der Sicherungsschein ausgehändigt
ist und falls nichts anderes im Einzelfall vereinbart ist, 30
Tage vor Reisebeginn zahlungsfällig, wenn feststeht, daß
die Reise nicht mehr aus den in Ziffer 6. genannten Gründen
abgesagt werden kann.
3.3 Die Reiseunterlagen erhält der Reisegast nach vollständiger
Bezahlung des Reisepreises unverzüglich direkt oder über
das vermittelnde Reisebüro ausgehändigt.
3.4 Bei Buchungen kürzer als 30 Tage vor Reisebeginn ist
der gesamte Reisepreis nach Aushändigung des Sicherungsscheines
sofort zahlungsfällig.
3.5 Soweit der Sicherungsschein übergeben ist und avenTOURa
zur Erbringung der Reiseleistungen bereit und in der Lage ist,
besteht ohne vollständige Bezahlung des Reisepreises kein
Anspruch des Reisegastes auf Inanspruchnahme der Reiseleistungen.
4. Preis- und Leistungsänderungen
4.1 Änderungen und Abweichungen von dem vereinbarten Inhalt
des Reisevertrages, die nach Vertragsabschluß notwendig
werden, und die von avenTOURa nicht wider Treu und Glauben herbeigeführt
wurden, sind gestattet, soweit die Änderungen oder Abweichungen
nicht erheblich sind, zumutbar sind, nicht zu einer wesentlichen
Änderung der Reiseleistung führen und den Gesamtzuschnitt
der gebuchten Reise nicht beeinträchtigen. Eventuelle Gewährleistungsansprüche
bleiben unberührt, soweit die geänderten Leistungen
mit Mängeln behaftet sind. avenTOURa ist verpflichtet, den
Kunden über Leistungsänderungen und Leistungsabweichungen
unverzüglich in Kenntnis zu setzen. Gegebenenfalls wird avenTOURa
dem Kunden einen kostenlosen Rücktritt anbieten.
4.2 Preisänderungen der ausgeschriebenen und bestätigten
Preise sind nach Abschluß des Reisevertrages nach Maßgabe
folgender Bestimmungen zulässig:
a) avenTOURa kann eine Preisänderung nur verlangen bei einer
nach Abschluss des Reisevertrages eingetretenen Erhöhung
der Beförderungskosten, der Abgaben für bestimmte Leistungen,
wie Hafen- oder Flughafengebühren oder einer Änderung
der für die betreffenden Reise geltenden Wechselkurse.
b) Die Änderung kann nur in dem Umfang verlangt werden, wie
sich diese Erhöhungen pro Person oder pro Sitzplatz auswirkt
und sofern zwischen dem Vertragsschluß und dem vereinbarten
Reisetermin mehr als 4 Monate liegen.
c) avenTOURa hat den Reisekunden unverzüglich nach Kenntnis
der die Änderung begründenden Umständen hiervon
zu unterrichten. Preisänderungen können nach dem 20.
Tag vor Reiseantritt nicht mehr verlangt werden.
e) Falls eine nach den vorstehenden Bestimmungen zulässige
Preiserhöhung 5 % übersteigt, ist der Reisegast berechtigt,
ohne Gebühren vom Reisevertrag zurückzutreten oder die
Teilnahme an einer gleichwertigen Reise zu verlangen, wenn avenTOURa
in der Lage ist, eine solche ohne Mehrpreis für den Reisegast
aus ihrem
Angebot anzubieten. Der Reisegast hat diese Rechte unverzüglich
nach der Erklärung von avenTOURa über die Preiserhöhung
dieser gegenüber geltend zu machen.
4.3 Werden auf Wunsch des Kunden nach der Buchung der Reise Änderungen
hinsichtlich des Reisetermins, des Reiseziels, der Unterkunft,
der Verpflegungsart, der Beförderungsart, des Abflug- oder
Zielflughafens (auch Änderungen oder Umbuchungen von Anschlussflügen
bei Gruppenreisen), bzw. bei Mietwagen des Ortes der Fahrzeugübernahme
oder der Fahrzeugart vorgenommen (Umbuchung) so erhebt avenTOURa
bis 30 Tage vor Reisebeginn eine Umbuchungsgebühr von €
50, je Änderungsvorgang. Notwendige Telefon-, Fax-, Telex-
oder Telegrammkosten können gesondert berechnet werden. Umbuchungswünsche,
die nach Ablauf dieser Frist erfolgen können, sofern ihre
Durchführung überhaupt möglich ist, nur nach Rücktritt
vom Reisevertrag zu den vorstehenden Bedingungen und gleichzeitiger
Neuanmeldung durchgeführt werden. Dies gilt nicht bei Umbuchungswünschen,
die nur geringfügige Kosten verursachen.
4.4 Bei einem Wechsel in der Person des Teilnehmers ist avenTOURa,
soweit sie einem solchen Wechsel nicht deshalb widerspricht, weil
der neue Reiseteilnehmer den besonderen Reiseerfordernissen nicht
genügt oder seiner Teilnahme gesetzliche Vorschriften oder
behördliche Anordnungen entgegenstehen, berechtigt, eine
Kosten-pauschale für den Aufwand von € 50, pro Person
zu berechnen.
5. Nicht in Anspruch genommene Leistungen
Nimmt der Reisegast einzelne Reiseleistungen infolge vorzeitiger
Rückreise, wegen Krankheit oder aus anderen, nicht von avenTOURa
zu vertretenden Gründen nicht in Anspruch, so besteht kein
Anspruch des Reisegastes auf anteilige Rückerstattung. avenTOURa
bezahlt an den Reisegast jedoch ersparte Aufwendungen zurück,
sobald und soweit sie von den einzelnen Leistungsträgern
tatsächlich an avenTOURa zurückerstattet worden sind.
6. Rücktritt und Kündigung durch avenTOURa
6.1
avenTOURa kann Vertrag nach Reisebeginn kündigen, wenn der
Reisegast die Durchführung des Vertrages ungeachtet einer
Abmahnung nachhaltig stört oder wenn er sich in solchem Maße
vertragswidrig verhält, daß die sofortige Aufhebung
des Vertrages gerechtfertigt ist. Kündigt avenTOURa, so behält
sie den Anspruch auf den Gesamtpreis; avenTOURa muss sich jedoch
den Wert ersparter Aufwendungen sowie diejenigen Vorteile anrechnen
lassen, den sie aus einer anderweitigen Verwendung der Reiseleistung
erlangt, einschließlich der uns eventuell von den Leistungsträgern
gutgeschriebenen Beträge. Die örtlichen Bevollmächtigen
von avenTOURa (Agentur, Reiseleitung) sind in diesen Fällen
bevollmächtigt, die Rechte von avenTOURa wahrzunehmen.
6.2
avenTOURa kann bei Nichterreichen einer in der konkreten Reiseausschreibung
genannten Mindestteilnehmerzahl nach Maßgabe folgender Bestimmungen
von Reisevertrag zurücktreten:
a) avenTOURa ist verpflichtet, dem Reisegast gegenüber die
Absage der Reise unverzüglich zu erklären, wenn feststeht,
daß die Reise wegen Nichterreichen der Mindestteilnehmerzahl
nicht durchgeführt wird.
b) Ein Rücktritt von avenTOURa später als 30 Tage vor
Reisebeginn ist nicht zulässig.
c) Der Reisegast kann bei einer Absage die Teilnahme an einer
mindestens gleichwertigen anderen Reise verlangen, wenn avenTOURa
in der Lage ist, eine solche Reise ohne Mehrpreis für den
Reisegast aus Ihrem Angebot anzubieten. Der Reisegast hat dieses
Recht unverzüglich nach der Erklärung über die
Absage der Reise gegenüber avenTOURa geltend zu machen.
7.
Rücktritt durch den Kunden, Umbuchung
7.1
Der Reisegast kann bis Reisebeginn jederzeit durch Erklärung
gegenüber avenTOURa, die schriftlich erfolgen sollte, vom
Reisevertrag zurücktreten.
7.2
In jedem Fall des Rücktritts durch den Reisegast, stehen
aven-TOURa unter Berücksichtigung gewöhnlich ersparter
Aufwendungen und die gewöhnlich mögliche anderweitige
Verwendung der Reiseleistungen folgende pauschale Entschädigungen
zu:
a) bis 29 Tage vor Reisebeginn 10 % des Reisepreises
b) vom 28. bis 14. Tage vor Reisebeginn 30 % des Reisepreises
c) vom 13. bis 7. Tage vor Reisebeginn 60 % des Reisepreises
d) vom 6. Tag bis zum Reisebeginn 80 % des Reisepreises
7.3
Dem Reisegast ist es gestattet, avenTOURa nachzuweisen, daß
ihr tatsächlich keine oder wesentlich geringere Kosten als
die geltend gemachte Kostenpauschale entstanden sind. In diesem
Fall ist der Reisegast nur zur Bezahlung der tatsächlich
angefallenen Kosten verpflichtet.
7.4
avenTOURa behält sich vor, im Einzelfall eine höhere
Ent-schädigung, entsprechend ihr entstandener, dem Reisegast
gegenüber konkret zu beziffernder und zu belegender Kosten
zu berechnen.
7.5
Es wird darauf hingewiesen, daß der Nichtantritt der Reise
ohne ausdrückliche Rücktrittserklärung nicht als
Rücktritt vom Reisevertrag gilt, sondern in diesem Fall der
Reisegast zur vollen Bezahlung des Reisepreises verpflichtet bleibt.
8. Obliegenheiten und Kündigung des
Reisegastes
8.1
Die sich aus § 651 d Abs. 2 BGB ergebende Verpflichtung zur
Mängelanzeige ist bei Reisen mit avenTOURa dahingehend konkretisiert,
daß der Reisegast verpflichtet ist, auftretende Mängel
unverzüglich der örtlichen Reiseleitung oder der örtlichen
Agentur von avenTOURa anzuzeigen und Abhilfe zu verlangen.
8.2
Ist von avenTOURa keine örtliche Reiseleitung eingesetzt
und nach den vertraglichen Vereinbarungen auch nicht geschuldet
(Siehe hierzu auch die Reiseausschreibung !), so ist der Reiseteilnehmer
verpflichtet, avenTOURa direkt unter der eingangs bezeichneten
Adresse, Telefon- und Faxnummer, unverzüglich Nachricht über
die
Beanstandungen zu geben und um Abhilfe zu ersuchen.
8.3
Ansprüche des Reisegastes entfallen nur dann nicht, wenn
die dem
Reisegast obliegende Rüge unverschuldet unterbleibt.
8.4
Bei Reisegepäck sind Verlust und Beschädigungen unverzüglich
den Beförderungsunternehmen anzuzeigen. Dies gilt insbesondere
bei Verlust von Fluggepäck. Das Beförderungsunternehmen
ist zur Ausstellung einer schriftlichen Bestätigung verpflichtet.
Ohne Anzeige besteht Gefahr eines Anspruchsverlustes.
8.5
Wird die Reise infolge eines Reisemangels erheblich beeinträchtigt,
so kann der Reisegast den Vertrag kündigen. Dasselbe gilt,
wenn ihm die Reise infolge eines solchen Mangels aus wichtigen,
dem Reiseveranstalter erkennbaren Grund nicht zuzumuten ist. Die
Kündigung ist erst zulässig, wenn avenTOURa, bzw. seine
Beauftragten (Reiseleitung, örtliche Agentur) eine ihnen
vom Reisegastes bestimmte angemessene Frist haben verstreichen
lassen, ohne Abhilfe zu leisten. Der Bestimmung einer Frist bedarf
es nicht, wenn die Abhilfe unmöglich ist oder von avenTOURa
oder ihren Beauftragten verweigert wird oder wenn die sofortige
Kündigung des Vertrages durch ein besonderes Interesse des
Reisegastes gerechtfertigt wird
8.6
Die gesetzliche Obliegenheit des Kunden nach § 651 g Abs.
1 BGB, reisevertragsrechtliche Gewährleistungsansprüche
innerhalb eines Monats nach der vertraglich vorgesehenen Beendigung
der Reise gegenüber dem Reiseveranstalter geltend zu machen,
wird in Bezug auf den mit avenTOURa abgeschlossenen Reisevertrag
wie folgt konkretisiert:
a) Ansprüche wegen nicht vertragsgemäßer Erbringung
der Reise hat der Reiseteilnehmer innerhalb eines Monats nach
vertraglich vorgesehener Beendigung der Reise gegenüber avenTOURa
geltend zu machen.
b) Die Geltendmachung kann fristwahrend nur gegenüber avenTOURa
unter oben angegebener Anschrift erfolgen. Eine schriftliche Geltendmachung
wird dringend empfohlen.
c) Durch die vorstehenden Bestimmungen bleiben die gesetzlichen
Regelungen über eine unverschuldete Fristversäumnis
durch den Kunden sowie die Vorschriften über die Hemmung
der Verjährungsfrist unberührt.
9. Paß-, Visa-, Zoll- , Devisen-
·und Gesundheitsbestimmungen
9.1 avenTOURa informiert in einem Infoblatt über die obigen
Bestimmungen, die für das jeweilige Reiseland gültig
sind. Diese Informationen gelten für deutsche Staatsbürger,
bei denen keine besonderen Verhältnisse gegeben sind. In
der Person des Reisegastes begründete persönliche Verhältnisse
(z.B. Doppelstaatsbürgerschaft, Staatenlosigkeit, frühere
Eintragungen im Paß-, Flüchtlingsausweis usw.) können
dabei nicht berücksichtigt werden, soweit sie avenTOURa nicht
ausdrücklich vom Reiseteilnehmer mitgeteilt worden sind.
9.2 avenTOURa wird den Kunden über wichtige Änderungen
der in der Reiseausschreibung wiedergegebene Allgemeinen Vorschriften
vor Antritt der Reise informieren.
9.3 Soweit avenTOURa seiner Hinweispflicht entsprechend der vorstehenden
Bestimmungen nachkommt, ist der Reiseteilnehmer zur Einhaltung
dieser Bestimmungen selbst verpflichtet.
10. Haftung
10.1
Die vertragliche Haftung von avenTOURa, für Schäden,
die nicht Körperschäden sind (auch die Haftung für
die Verletzung vor-, neben- oder nachvertraglicher Pflichten)
ist auf den dreifachen Reisepreis beschränkt, soweit
a) ein Schaden des Reisegastes weder vorsätzlich noch grob
fahrlässig herbeigeführt oder
b) avenTOURa für einen dem Reisegast entstehenden Schaden
allein wegen eines Verschuldens eines Leistungsträgers verantwortlich
ist.
10.2
avenTOURa haftet nicht für Leistungsstörungen im Zusammenhang
mit Leistungen, die als echte Fremdleistungen lediglich vermittelt
werden und nicht Bestandteil einer Pauschalreise sind, wie insbesondere
Mietwagenbuchungen und optionale Ausflüge und die in der
konkreten Leistungsbeschreibung ausdrücklich als Fremdleistungen
gekennzeichnet werden. Diese Aktivitäten werden von Dritten
angeboten, mit welchen der Kunde einen gesonderten Vertrag abschliesst.
10.3 Kommt avenTOURa die Stellung eines vertraglichen Luftfrachtführers
zu, so regelt sich die Haftung nach den Bestimmungen des Luftverkehrsgesetzes
in Verbindung mit den Internationalen Abkommen von Warschau, Den
Haag, Guadalajara und Montreal. Das Warschauer Abkommen beschränkt
in der Regel die Haftung des Luftfrachtführers für Tod
oder Körperverletzung sowie für Verluste oder Beschädigungen
von Gepäck.
11. Verjährung, Abtretungsverbot
11.1 Ansprüche des Reiseteilnehmers gegenüber dem RV,
gleich aus welchem Rechtsgrund - jedoch mit Ausnahme der Ansprüche
des Reisenden aus unerlaubter Handlung - verjähren nach zwei
Jahren ab dem vertraglich vorgesehenen Rückreisedatum. Schweben
zwischen dem Reisenden und dem Reiseveranstalter Verhandlungen
über geltend gemachte Ansprüche oder die den Anspruch
begründenden Umstände, so ist die Verjährung gehemmt
bis der Reiseteilnehmer oder der Reiseveranstalter die Fortsetzung
der Verhandlungen verweigert. Die vorbezeichnete Verjährungsfrist
von zwei Jahren tritt frühestens 3 Monate nach dem Ende der
Hemmung ein.
11.2
Eine Abtretung jeder Ansprüche des Kunden aus Anlaß
der Reise, gleich aus welchem Rechtsgrund, an Dritte, auch an
Ehegatten, ist ausgeschlossen. Ebenso ist ausgeschlossenen deren
gerichtliche Geltendmachung im eigenen Namen.
12. Gerichtsstand, Sonstiges
12.1 Sollte eine der vorstehenden Bestimmungen unwirksam sein
oder werden, behalten die übrigen Bedingungen gleichwohl
Gültigkeit und die Wirksamkeit des Reisevertrages bleibt
unberührt.
12.2 Gerichtsstand für Klagen des Reisegastes gegen avenTOURa
ist ausschließlich Freiburg i.Br. avenTOURa GmbH, HRB 7226,
Handelsregister Freiburg. Stand 01.02.05
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