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Vertragsbedingungen von unseren
Partnern Desert Team aus der Schweiz

Desert Team ist eine Reisemarke der
Team Reisen AG

Mit Ihrer Anmeldung kommt ein Reisevertrag zustande, der sowohl für Sie als Kunde als auch für Naturfreunde Reisen als Reiseveranstalter Rechte und Pflichten beinhaltet. Wir bitten Sie deshalb freundlich, sich Zeit zu nehmen und die nachfolgenden Reisevertragsbedingungen sorgfältig zu studieren.
Die Bedingungen wurden in wichtigen Passagen auf die Empfehlung der Konsumentenschutzorganisationen und auf den neusten Stand des Reiserechts abgestützt. Es liegt in der Natur der Sache, dass die Reise- und Vertragsbedingungen in "juristischem Deutsch" formuliert werden mussten. Wir bitten um Verständnis.

1. Abschluss des Reisevertrages
Mit der Anmeldung bietet der Kunde dem Reiseveranstalter den Abschluss eines Reisevertrages verbindlich an.
Die Anmeldung muss schriftlich mit dem beiliegenden oder beigehefteten Anmeldeformular vorgenommen werden. Der Kunde erkennt die vereinbarten Reisevertragsbedingungen mit seiner gesonderten Unterschrift auf dem Anmeldeformular an.
Der Vertrag kommt mit der Annahme durch den Reiseveranstalter zustande. Die Annahme bedarf einer schriftlichen Reisebestätigung.
Weicht der Inhalt der Reisebestätigung vom Inhalt der Anmeldung ab, so liegt ein neues Angebot des Reiseveranstalters vor, an das er für die Dauer von 10 Tagen gebunden ist. Der Vertrag kommt auf der Grundlage dieses neuen Angebotes zustande, wenn der Kunde innerhalb von 10 Tagen dem neuen Angebot des Reiseveranstalters nicht widerspricht.

2. Anzahlung
Spätestens 14 Tage nach Erhalt der Bestätigung sind 20% der Gesamtreisekosten anzuzahlen.

3. Restzahlung
Die Restzahlung ist so rechtzeitig zu überweisen, dass die Gesamtkosten 4 Wochen vor Fahrtantritt auf einem Konto des Reiseveranstalters gutgeschrieben werden. Dabei ist zu beachten, dass Überweisungen von Konto zu Konto oft mehr als 7 Tage in Anspruch nehmen.
Der Kunde wird gebeten, immer die persönliche Kunden- und Buchungsnummer anzugeben.
Die Reiseunterlagen werden dem Kunden nach seiner Wahl nach Eingang seiner Zahlung beim Reiseveranstalter oder bei seiner Buchungsstelle ausgehändigt.

4. Leistungen
Der Umfang der vertraglichen Leistung ergibt sich aus der Leistungsbeschreibung im Reiseprospekt sowie aus den darauf bezugnehmenden Angaben in der Reisebestätigung. Absprachen, die den Umfang der vertraglichen Leistungen verändern, bedürfen einer ausdrücklichen schriftlichen Bestätigung. Werden zwischen dem Reiseveranstalter und dem Kunden besondere Leistungen (z.B. spezielle Besichtigungen, Besuche von Instituten oder sozialen Einrichtungen) vereinbart, so bedürfen diese Leistungen ebenfalls der besonderen Bestätigung des Reiseveranstalters.

5. Leistungs- und Preisänderungen
Änderungen und Abweichungen einzelner Reiseleistungen vom vereinbarten Inhalt des Reisevertrages, die nach Vertragsabschluss notwendig werden und die vom Reiseveranstalter nicht wider Treu und Glauben herbeigeführt wurden, sind möglich, soweit die Änderungen oder Abweichungen nicht erheblich sind und den Gesamtzuschnitt/ -charakter der gebuchten Reise nicht beeinträchtigen.
Eventuelle Gewährleistungsansprüche des Kunden bleiben bestehen, wenn die geänderten Leistungen mit Mängeln behaftet sind.
Der Reiseveranstalter verpflichtet sich, den Kunden über Leistungsänderungen oder -abweichungen unverzüglich zu informieren. Gegebenenfalls wird er dem Kunden eine kostenlose Umbuchung oder einen kostenlosen Rücktritt anbieten. Der Reiseveranstalter ist berechtigt, sich unter bestimmten Voraussetzungen eine nachträgliche Änderung des Reisepreises vorzubehalten, sofern zwischen Reisebestätigung und vertraglich vorgesehenem Antritt der Reise mehr als vier Monate liegen. Wenn zwischen Reisebestätigung und Reisebeginn weniger als 4 Monate liegen, so ist eine Preiserhöhung nicht mehr zulässig.
Im Falle einer nachträglichen Änderung des Reisepreises hat der Reiseveranstalter den Kunden bis spätestens 3 Wochen vor Reiseantritt darüber in Kenntnis zu setzten. Preiserhöhungen nach diesem Zeitpunkt sind nicht zulässig. Erhöht sich der Reisepreis um mehr als 10%, kann der Kunde kostenfrei zurücktreten.

6. Teil- oder Gesamtrücktritt des Kunden
vom Reisevertrag

Der Kunde kann jederzeit vor Reisebeginn vom Vertrag zurücktreten. Massgeblich ist der Eingang der Rücktrittserklärung beim Reiseveranstalter. Dem Kunden wird aus Beweisgründen empfohlen, den Rücktritt schriftlich zu erklären.
Tritt der Kunde vom Reisevertrag zurück oder tritt er die Reise nicht an, so kann der Reiseveranstalter Ersatz für die getroffenen Reisevorkehrungen und für seine Aufwendungen verlangen. Bei der Berechnung des Ersatzes sind tatsächlich ersparte Aufwendungen und eine mögliche anderweitige Verwendung der Reiseleistungen zu berücksichtigen.
Bis zum Reisebeginn kann der Kunde verlangen, dass statt seiner ein Dritter an der Reise teilnimmt. Der Reiseveranstalter kann der Teilnahme des Dritten widersprechen, wenn dieser den besonderen Reiseerfordernissen nicht genügt, oder seiner Teilnahme gesetzliche Vorschriften oder behördliche Anordnungen entgegenstehen (z.B die Fristen für Visabeantragungen nicht ausreichen).
Der Reiseveranstalter kann vom Reisenden die durch die Teilnahme eines Dritten entstehenden Mehrkosten verlangen.
Die Rücktrittskosten sind im jeweiligen Reiseprospekt oder der dazugehörigen Preisliste vermerkt.

7. Nicht in Anspruch genommene Leistungen

Nimmt der Kunde einzelne Reiseleistungen infolge vorzeitiger Rückreise oder aus sonstigen zwingenden Gründen nicht in Anspruch, so wird sich der Reiseveranstalter bei den Leistungsträgern um Erstattung der ersparten Aufwendungen bemühen. Diese Verpflichtung entfällt, wenn es sich um völlig unerhebliche Leistungen handelt oder wenn einer Erstattung gesetzliche oder behördliche Bestimmungen entgegenstehen.

8. Rücktritt und Kündigung durch
den Reiseveranstalter

Der Reiseveranstalter kann in folgenden Fällen vor Antritt der Reise vom Reisevertrag zurücktreten oder nach Antritt der Reise den Reisevertrag kündigen:

a) Ohne Einhaltung einer Frist
Wenn der Kunde die Durchführung der Reise ungeachtet einer Verwarnung (Abmahnung) durch den Reiseveranstalter nachhaltig stört oder wenn er sich so vertragswidrig verhält, dass die sofortige Aufhebung des Vertrages gerechtfertigt ist. Kündigt der Reiseveranstalter, so behält er doch den Anspruch auf den Reisepreis. Er muss sich jedoch den Wert der ersparten Aufwendungen sowie diejenigen Vorteile anrechnen lassen, die der Reiseveranstalter aus einer anderweitigen Verwendung der nicht in Anspruch genommenen Leistungen erlangt, einschliesslich der ihm von den Leistungsträgern evtl. gutgeschriebenen Beträge.

b) Bis 2 Wochen vor Reisebeginn
Bei Nichterreichen einer ausgeschriebenen oder behördlich festgelegten Mindestteilnehmerzahl, wenn im Reiseprospekt für die entsprechende Reise auf eine Mindestteilnehmerzahl hingewiesen wird. In jedem Fall ist der Reiseveranstalter verpflichtet, den Kunden unverzüglich nach Eintritt der Voraussetzung für die Nichtdurchführung der Reise hiervon in Kenntnis zu setzen und ihm die Rücktrittserklärung unverzüglich zuzuleiten. Der Kunde erhält den eingezahlten Reisepreis unverzüglich zurück. Sollte bereits zu einem früheren Zeitpunkt ersichtlich sein, dass die Mindestteilnehmerzahl nicht erreicht werden kann, hat der Reiseveranstalter den Kunden davon zu unterrichten.

c) Bis vier Wochen vor Reisebeginn
Wenn die Durchführung der Reise nach Ausschöpfung aller Möglichkeiten für den Reiseveranstalter deshalb nicht zumutbar ist, weil das Buchungsaufkommen für diese Reise so gering ist, dass die dem Reiseveranstalter im Falle der Durchführung der Reise entstehenden Kos-ten so hoch sind, dass die wirtschaftliche Zumutbarkeit, bezogen auf diese Reise, überschritten wird.
Ein Rücktrittsrecht des Reiseveranstalters besteht jedoch nur, wenn er die zu seinem Rücktritt führenden Umstände nachweist.
Wird die Reise aus diesem Grund abgesagt, so erhält der Kunde den eingezahlten Reisepreis unverzüglich zurück.

9. Aufhebung des Vertrages wegen aussergewöhnlicher Umstände
Wird die Reise infolge bei Vertragsabschluss nicht voraussehbarer höherer Gewalt (dazu gehören z.B Streiks, Naturkatastrophen, Schlechtwetterperioden, politische Unruhen und technische Defekte von Transportmitteln etc.) erheblich erschwert, gefährdet oder beeinträchtigt, so können sowohl der Reiseveranstalter als auch der Kunde den Vertrag kündigen. Wird der Vertrag gekündigt, so kann der Reiseveranstalter für die bereits erbrachten oder zur Beendigung der Reise noch zu erbringenden Reiseleistungen eine angemessene Entschädigung verlangen.
Weiterhin ist der Reiseveranstalter verpflichtet, die notwendigen Massnahmen zu treffen, insbesondere, falls der Vertrag die Rückbeförderung umfasst, den Kunden zurückzubefördern. Die Mehrkosten für die Rückbeförderung sind von den Parteien je zur Hälfte zu tragen. Im übrigen gehen die Mehrkosten zu Lasten des Kunden.

10. Versicherung
Der Reiseveranstalter weist darauf hin, dass die Hotel- und Transportunternehmen in verschiedenen Ländern mangels gesetzlicher Grundlagen oft nur über einen ungenügenden Versicherungsschutz für Unfälle verfügen. Der Reiseveranstalter empfiehlt daher dem Kunden, seinen persönlichen Versicherungsschutz zu überprüfen und für die Dauer der Reise eine entsprechende Versicherung abzuschliessen.
Ein Versicherungsangebot wird auf Anfrage gerne vorgelegt.
Bei Buchung der Reise muss eine Annullationskostenversicherung obligatorisch abgeschlossen werden. Sollte der Kunde bereits diesen Versicherungsschutz besitzen, wird er gebeten, dies dem Reiseveranstalter bei der Buchung mitzuteilen.

11. Haftung des Reiseveranstalters

Der Reiseveranstalter haftet im Rahmen seiner Sorgfaltspflicht für:
1. die gewissenhafte Reisevorbereitung
2. die sorgfältige Auswahl und Überwachung der Leistungsträger
3. die Richtigkeit der Leistungsbeschreibungen
4. die ordnungsgemässe Erbringung der vertraglich vereinbarten Reiseleistungen
Der Reiseveranstalter haftet für ein Verschulden der mit der Leistungserbringung betrauten Person. Er hat ein Verschulden seines gesetzlichen Vertreters und der Person, deren er sich zur Erfüllung seiner Verbindlichkeiten bedient, in gleichem Umfang zu vertreten wie eigenes Verschulden.
Wird im Rahmen einer Reise oder zusätzlich zu dieser eine Beförderung im Linienverkehr erbracht und dem Reisenden hierfür ein entsprechender Beförderungsausweis (Flugschein, Bahnfahrkarte) ausgestellt, so erbringt der Reiseveranstalter insoweit Fremdleistungen, sofern er in der Reiseausschreibung oder in der Reisebestätigung ausdrücklich darauf hinweist. Er haftet daher nicht für die Erbringung der Beförderungsleistungen selbst. Eine etwaige Haftung regelt sich in diesem Fall nach den Beförderungsbestimmungen dieser Unternehmen, auf die der Reisende ausdrücklich hinzuweisen ist und die ihm auf Wunsch zugänglich zu machen sind.
Trekking-, Expeditions- und Wüstenreisen sind mit besonderen Risiken behaftet, weil sie oft in Regionen, wo keine verkehrstechnische und medizinische Infrastruktur vorhanden ist, durchgeführt werden. Wir verpflichten uns zu einer sorgfältigen Vorbereitung der Reise, können aber nicht alle Eventualitäten (u.a. im Umgang mit Reittieren wie Kamelen oder Pferden) voraussehen. Im Hinblick auf diese Risiken geschieht die Teilnahme auf eigene Gefahr.

12. Gewährleistung
A. Abhilfe
Wird die Reise nicht vertragsgemäss erbracht, so kann der Kunde Abhilfe verlangen. Der Reiseveranstalter kann auch in der Weise Abhilfe schaffen, dass er eine gleichwertige Ersatzleistung erbringt. Der Reiseveranstalter kann die Abhilfe verweigern, wenn sie einen unverhältnismässigen Aufwand erfordert.

B. Minderung des Reisepreises
Für die Dauer einer nicht vertragsmässigen Erbringung der Reise kann der Kunde eine entsprechende Herabsetzung des Reisepreises verlangen (Minderung).

C. Kündigung des Vertrages
Wird eine Reise infolge eines Mangels erheblich beeinträchtigt und leistet der Reiseveranstalter innerhalb einer angemessenen Frist keine Abhilfe, so kann der Kunde im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen den Reisevertrag - in seinem eigenen Interesse und aus Beweissicherungsgründen zweckmässig durch schriftliche Erklärung - kündigen.
Dasselbe gilt, wenn dem Reisenden die Reise infolge eines Mangels aus wichtigem, dem Reiseveranstalter erkennbaren Grund nicht zuzumuten ist. Der Bestimmung einer Frist für die Abhilfe bedarf es nur dann nicht, wenn Abhilfe unmöglich ist, oder wenn die sofortige Kündigung des Vertrages durch ein besonderes Interesse des Kunden gerechtfertigt wird.
Er schuldet dem Reiseveranstalter den auf die in Anspruch genommenen Leistungen entfallenden Teil des Reisepreises, sofern diese Leistungen für ihn von Interesse waren.

D. Schadenersatz
Sofern der Reiseveranstalter einen Umstand zu vertreten hat, der zu einem Mangel der Reise führt, kann der Kunde Schadenersatz verlangen.

13. Beschränkungen der Haftung

Die vertragliche Haftung des Reiseveranstalters ist auf den dreifachen Reisepreis beschränkt soweit ein Schaden des Reisenden weder vorsätzlich noch grob fahrlässig herbeigeführt wird oder soweit der Reiseveranstalter für einen dem Reisenden entstehenden Schaden allein wegen eines Verschuldens eines Leistungsträgers verantwortlich ist.
Der Reiseveranstalter haftet nicht für Leistungsstörungen in Zusammenhang mit Leistungen, die als Fremdleistungen lediglich vermittelt werden (z.B. Sportveranstaltungen, Theaterbesuche, Ausstellungen, fakultative Ausflüge usw.) und die in der Reiseausschreibung ausdrücklich als Fremdleistungen gekennzeichnet werden.
Ein Schadenersatzanspruch gegen den Reiseveranstalter ist insoweit beschränkt oder ausgeschlossen, als aufgrund gesetzlicher Vorschriften, die auf die von einem Leistungsträger zu erbringenden Leistungen anzuwenden sind, ein Anspruch auf Schadenersatz gegen den Leistungsträger nur unter bestimmten Voraussetzungen oder Beschränkungen geltend gemacht werden kann oder unter bestimmten Voraussetzungen ausgeschlossen ist.

14. Mitwirkungs- und Schadenminderungspflicht
Der Kunde ist verpflichtet, bei aufgetretenen Leistungsstörungen im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen mitzuwirken, eventuelle Schäden zu vermeiden oder gering zu halten. Der Kunde ist insbesondere verpflichtet, seine Beanstandungen unverzüglich der örtlichen oder begleitenden Reiseleitung zur Kenntnis zu geben. Diese ist beauftragt, für Abhilfe zu sorgen, sofern dies möglich ist. Unterlässt es der Kunde schuldhaft, einen Mangel anzuzeigen, so tritt ein Anspruch auf Minderung und Schadenersatz nicht ein.

15. Ausschluss von Ansprüchen und Verjährung

Ansprüche wegen nicht vertragsgemässer Erbringung der Reise hat der Kunde innerhalb eines Monats nach vertraglich vorgesehener Beendigung der Reise gegenüber dem Reiseveranstalter geltend zu machen. Nach Ablauf dieser Frist kann der Kunde Ansprüche geltend machen, wenn er ohne Verschulden an der Einhaltung der Frist gehindert worden ist.
Ansprüche des Kunden verjähren in sechs Monaten. Die Verjährung beginnt mit dem Tag, an dem die Reise dem Vertrag nach enden sollte. Hat der Kunde solche Ansprüche geltend gemacht, so ist die Verjährung bis zu dem Tag gehemmt, an dem der Reiseveranstalter die Ansprüche schriftlich zurückweist.

16. Pass-, Visa- und Gesundheitsvorschriften

Sofern es dem Reiseveranstalter möglich ist, wird er den Kunden über wichtige Änderungen der in der Reiseausschreibung wiedergegebenen allgemeinen Vorschriften vor Antritt der Reise informieren.
Der Reiseveranstalter haftet nicht für die rechtzeitige Erteilung und den Eingang notwendiger Visa durch die jeweilige diplomatische Vertretung, wenn der Reisende den Reiseveranstalter mit der Besorgung beauftragt hat, es sei denn, dass der Reiseveranstalter die Verzögerung zu vertreten hat.
Der Reiseveranstalter steht dafür ein, den Reisenden über Bestimmungen von Pass-,Visa- und Gesundheitsvorschriften, die ihm bekannt sind oder die unter Anwendung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt bekannt sein müssten, zu unterrichten.
Der Reisende ist für die Einhaltung aller für die Durchführung der Reise wichtigen Vorschriften selbst verantwortlich. Alle Nachteile, die aus der Nichtbefolgung dieser Vorschriften erwachsen, gehen zu Lasten des Kunden, ausgenommen wenn sie durch eine schuldhafte Falsch- oder Nichtinformation des Reiseveranstalters bedingt sind.
Sollten Einreisevorschriften einzelner Länder nicht eingehalten werden, oder sollte ein Visum durch das Verschulden des Reisenden nicht rechtzeitig erteilt werden, so dass der Reisende deshalb an der Reise verhindert ist, kann der Reiseveranstalter den Reisenden mit den entsprechenden Rücktrittsgebühren belasten.
Kunden, die nicht Schweizer Bürger sind, müssen bei Anmeldung zur Reise dem Reiseveranstalter ihre Nationalität mitteilen. Kunden, die ihre Staatsangehörigkeit gewechselt haben, ausgewandert sind oder staatenlos sind, müssen dies mit der Reisebuchung ebenfalls mitteilen, damit eventuelle konsularische Bestimmungen geprüft werden können.

17. Unwirksamkeit und Auslegung einzelner Bestimmungen
Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen des Reisevertrages hat nicht die Unwirksamkeit des gesamten Reisevertrages zur Folge. Sollten die vorstehenden Reisevertragsbedingungen nicht jeden Fall einzeln erfassen, so sind die Bedingungen sinngemäss auszulegen und anzuwenden.

18. Gerichtsstand
Der Kunde kann den Reiseveranstalter in Bern verklagen. Für Klagen des Reiseveranstalters gegen den Kunden ist der Wohnsitz des Kunden massgebend. Gegenstand eines Rechtsstreits kann nur die Anwendung und Auslegung der vereinbarten Reisevertragsbedingungen im Rahmen des internationalen Privatrechts sein.

19. Sicherstellung der Kundengelder
Die Sicherstellung Ihrer im Zusammenhang mit Ihrer Buchung einer Pauschalreise eingezahlten Gelder erfolgt durch Naturfreunde Reisen beim Garantiefonds der Schweizer Reisebranche gemäss Bundesgesetz über die Organisation und Durchführung von Pauschalreisen.

(Stand: Juni 2005)

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Der Reiseveranstalter ist Mitglied des forumandersreisen e.V., Freiburg, und erkennt den Kriterienkatalog des forumandersreisen zum nachhaltigen Tourismus an.


Buchung über:
Esperanza Tours
Inhaber: Armin Holp
Ziegelstraße 10
71570 Oppenweiler
Telefon: 0251/ 28919425
Fax: 07191/ 9085446
Email: info@esperanza-tours.de

Steuernummer: 51217/35607
Finanzamt Backnang