Vertragsbedingungen
von unseren
Partnern Desert Team aus der Schweiz
Desert
Team ist eine Reisemarke der
Team Reisen AG
Mit
Ihrer Anmeldung kommt ein Reisevertrag zustande, der sowohl für
Sie als Kunde als auch für Naturfreunde Reisen als Reiseveranstalter
Rechte und Pflichten beinhaltet. Wir bitten Sie deshalb freundlich,
sich Zeit zu nehmen und die nachfolgenden Reisevertragsbedingungen
sorgfältig zu studieren.
Die Bedingungen wurden in wichtigen Passagen auf die Empfehlung
der Konsumentenschutzorganisationen und auf den neusten Stand
des Reiserechts abgestützt. Es liegt in der Natur der Sache,
dass die Reise- und Vertragsbedingungen in "juristischem
Deutsch" formuliert werden mussten. Wir bitten um Verständnis.
1. Abschluss des Reisevertrages
Mit der Anmeldung bietet der Kunde dem Reiseveranstalter den Abschluss
eines Reisevertrages verbindlich an.
Die Anmeldung muss schriftlich mit dem beiliegenden oder beigehefteten
Anmeldeformular vorgenommen werden. Der Kunde erkennt die vereinbarten
Reisevertragsbedingungen mit seiner gesonderten Unterschrift auf
dem Anmeldeformular an.
Der Vertrag kommt mit der Annahme durch den Reiseveranstalter
zustande. Die Annahme bedarf einer schriftlichen Reisebestätigung.
Weicht der Inhalt der Reisebestätigung vom Inhalt der Anmeldung
ab, so liegt ein neues Angebot des Reiseveranstalters vor, an
das er für die Dauer von 10 Tagen gebunden ist. Der Vertrag
kommt auf der Grundlage dieses neuen Angebotes zustande, wenn
der Kunde innerhalb von 10 Tagen dem neuen Angebot des Reiseveranstalters
nicht widerspricht.
2. Anzahlung
Spätestens 14 Tage nach Erhalt der Bestätigung sind
20% der Gesamtreisekosten anzuzahlen.
3. Restzahlung
Die Restzahlung ist so rechtzeitig zu überweisen, dass die
Gesamtkosten 4 Wochen vor Fahrtantritt auf einem Konto des Reiseveranstalters
gutgeschrieben werden. Dabei ist zu beachten, dass Überweisungen
von Konto zu Konto oft mehr als 7 Tage in Anspruch nehmen.
Der Kunde wird gebeten, immer die persönliche Kunden- und
Buchungsnummer anzugeben.
Die Reiseunterlagen werden dem Kunden nach seiner Wahl nach Eingang
seiner Zahlung beim Reiseveranstalter oder bei seiner Buchungsstelle
ausgehändigt.
4.
Leistungen
Der Umfang der vertraglichen Leistung ergibt sich aus der Leistungsbeschreibung
im Reiseprospekt sowie aus den darauf bezugnehmenden Angaben in
der Reisebestätigung. Absprachen, die den Umfang der vertraglichen
Leistungen verändern, bedürfen einer ausdrücklichen
schriftlichen Bestätigung. Werden zwischen dem Reiseveranstalter
und dem Kunden besondere Leistungen (z.B. spezielle Besichtigungen,
Besuche von Instituten oder sozialen Einrichtungen) vereinbart,
so bedürfen diese Leistungen ebenfalls der besonderen Bestätigung
des Reiseveranstalters.
5. Leistungs- und Preisänderungen
Änderungen und Abweichungen einzelner Reiseleistungen vom
vereinbarten Inhalt des Reisevertrages, die nach Vertragsabschluss
notwendig werden und die vom Reiseveranstalter nicht wider Treu
und Glauben herbeigeführt wurden, sind möglich, soweit
die Änderungen oder Abweichungen nicht erheblich sind und
den Gesamtzuschnitt/ -charakter der gebuchten Reise nicht beeinträchtigen.
Eventuelle Gewährleistungsansprüche des Kunden bleiben
bestehen, wenn die geänderten Leistungen mit Mängeln
behaftet sind.
Der Reiseveranstalter verpflichtet sich, den Kunden über
Leistungsänderungen oder -abweichungen unverzüglich
zu informieren. Gegebenenfalls wird er dem Kunden eine kostenlose
Umbuchung oder einen kostenlosen Rücktritt anbieten. Der
Reiseveranstalter ist berechtigt, sich unter bestimmten Voraussetzungen
eine nachträgliche Änderung des Reisepreises vorzubehalten,
sofern zwischen Reisebestätigung und vertraglich vorgesehenem
Antritt der Reise mehr als vier Monate liegen. Wenn zwischen Reisebestätigung
und Reisebeginn weniger als 4 Monate liegen, so ist eine Preiserhöhung
nicht mehr zulässig.
Im Falle einer nachträglichen Änderung des Reisepreises
hat der Reiseveranstalter den Kunden bis spätestens 3 Wochen
vor Reiseantritt darüber in Kenntnis zu setzten. Preiserhöhungen
nach diesem Zeitpunkt sind nicht zulässig. Erhöht sich
der Reisepreis um mehr als 10%, kann der Kunde kostenfrei zurücktreten.
6. Teil- oder Gesamtrücktritt des
Kunden
vom Reisevertrag
Der Kunde kann jederzeit vor Reisebeginn vom Vertrag zurücktreten.
Massgeblich ist der Eingang der Rücktrittserklärung
beim Reiseveranstalter. Dem Kunden wird aus Beweisgründen
empfohlen, den Rücktritt schriftlich zu erklären.
Tritt der Kunde vom Reisevertrag zurück oder tritt er die
Reise nicht an, so kann der Reiseveranstalter Ersatz für
die getroffenen Reisevorkehrungen und für seine Aufwendungen
verlangen. Bei der Berechnung des Ersatzes sind tatsächlich
ersparte Aufwendungen und eine mögliche anderweitige Verwendung
der Reiseleistungen zu berücksichtigen.
Bis zum Reisebeginn kann der Kunde verlangen, dass statt seiner
ein Dritter an der Reise teilnimmt. Der Reiseveranstalter kann
der Teilnahme des Dritten widersprechen, wenn dieser den besonderen
Reiseerfordernissen nicht genügt, oder seiner Teilnahme gesetzliche
Vorschriften oder behördliche Anordnungen entgegenstehen
(z.B die Fristen für Visabeantragungen nicht ausreichen).
Der Reiseveranstalter kann vom Reisenden die durch die Teilnahme
eines Dritten entstehenden Mehrkosten verlangen.
Die Rücktrittskosten sind im jeweiligen Reiseprospekt oder
der dazugehörigen Preisliste vermerkt.
7. Nicht in Anspruch genommene Leistungen
Nimmt der Kunde einzelne Reiseleistungen infolge vorzeitiger Rückreise
oder aus sonstigen zwingenden Gründen nicht in Anspruch,
so wird sich der Reiseveranstalter bei den Leistungsträgern
um Erstattung der ersparten Aufwendungen bemühen. Diese Verpflichtung
entfällt, wenn es sich um völlig unerhebliche Leistungen
handelt oder wenn einer Erstattung gesetzliche oder behördliche
Bestimmungen entgegenstehen.
8. Rücktritt und Kündigung durch
den Reiseveranstalter
Der Reiseveranstalter kann in folgenden Fällen vor Antritt
der Reise vom Reisevertrag zurücktreten oder nach Antritt
der Reise den Reisevertrag kündigen:
a)
Ohne Einhaltung einer Frist
Wenn der Kunde die Durchführung der Reise ungeachtet einer
Verwarnung (Abmahnung) durch den Reiseveranstalter nachhaltig
stört oder wenn er sich so vertragswidrig verhält, dass
die sofortige Aufhebung des Vertrages gerechtfertigt ist. Kündigt
der Reiseveranstalter, so behält er doch den Anspruch auf
den Reisepreis. Er muss sich jedoch den Wert der ersparten Aufwendungen
sowie diejenigen Vorteile anrechnen lassen, die der Reiseveranstalter
aus einer anderweitigen Verwendung der nicht in Anspruch genommenen
Leistungen erlangt, einschliesslich der ihm von den Leistungsträgern
evtl. gutgeschriebenen Beträge.
b)
Bis 2 Wochen vor Reisebeginn
Bei Nichterreichen einer ausgeschriebenen oder behördlich
festgelegten Mindestteilnehmerzahl, wenn im Reiseprospekt für
die entsprechende Reise auf eine Mindestteilnehmerzahl hingewiesen
wird. In jedem Fall ist der Reiseveranstalter verpflichtet, den
Kunden unverzüglich nach Eintritt der Voraussetzung für
die Nichtdurchführung der Reise hiervon in Kenntnis zu setzen
und ihm die Rücktrittserklärung unverzüglich zuzuleiten.
Der Kunde erhält den eingezahlten Reisepreis unverzüglich
zurück. Sollte bereits zu einem früheren Zeitpunkt ersichtlich
sein, dass die Mindestteilnehmerzahl nicht erreicht werden kann,
hat der Reiseveranstalter den Kunden davon zu unterrichten.
c)
Bis vier Wochen vor Reisebeginn
Wenn die Durchführung der Reise nach Ausschöpfung aller
Möglichkeiten für den Reiseveranstalter deshalb nicht
zumutbar ist, weil das Buchungsaufkommen für diese Reise
so gering ist, dass die dem Reiseveranstalter im Falle der Durchführung
der Reise entstehenden Kos-ten so hoch sind, dass die wirtschaftliche
Zumutbarkeit, bezogen auf diese Reise, überschritten wird.
Ein Rücktrittsrecht des Reiseveranstalters besteht jedoch
nur, wenn er die zu seinem Rücktritt führenden Umstände
nachweist.
Wird die Reise aus diesem Grund abgesagt, so erhält der Kunde
den eingezahlten Reisepreis unverzüglich zurück.
9. Aufhebung des Vertrages wegen aussergewöhnlicher
Umstände
Wird die Reise infolge bei Vertragsabschluss nicht voraussehbarer
höherer Gewalt (dazu gehören z.B Streiks, Naturkatastrophen,
Schlechtwetterperioden, politische Unruhen und technische Defekte
von Transportmitteln etc.) erheblich erschwert, gefährdet
oder beeinträchtigt, so können sowohl der Reiseveranstalter
als auch der Kunde den Vertrag kündigen. Wird der Vertrag
gekündigt, so kann der Reiseveranstalter für die bereits
erbrachten oder zur Beendigung der Reise noch zu erbringenden
Reiseleistungen eine angemessene Entschädigung verlangen.
Weiterhin ist der Reiseveranstalter verpflichtet, die notwendigen
Massnahmen zu treffen, insbesondere, falls der Vertrag die Rückbeförderung
umfasst, den Kunden zurückzubefördern. Die Mehrkosten
für die Rückbeförderung sind von den Parteien je
zur Hälfte zu tragen. Im übrigen gehen die Mehrkosten
zu Lasten des Kunden.
10. Versicherung
Der Reiseveranstalter weist darauf hin, dass die Hotel- und Transportunternehmen
in verschiedenen Ländern mangels gesetzlicher Grundlagen
oft nur über einen ungenügenden Versicherungsschutz
für Unfälle verfügen. Der Reiseveranstalter empfiehlt
daher dem Kunden, seinen persönlichen Versicherungsschutz
zu überprüfen und für die Dauer der Reise eine
entsprechende Versicherung abzuschliessen.
Ein Versicherungsangebot wird auf Anfrage gerne vorgelegt.
Bei Buchung der Reise muss eine Annullationskostenversicherung
obligatorisch abgeschlossen werden. Sollte der Kunde bereits diesen
Versicherungsschutz besitzen, wird er gebeten, dies dem Reiseveranstalter
bei der Buchung mitzuteilen.
11. Haftung des Reiseveranstalters
Der Reiseveranstalter haftet im Rahmen seiner Sorgfaltspflicht
für:
1. die gewissenhafte Reisevorbereitung
2. die sorgfältige Auswahl und Überwachung der Leistungsträger
3. die Richtigkeit der Leistungsbeschreibungen
4. die ordnungsgemässe Erbringung der vertraglich vereinbarten
Reiseleistungen
Der Reiseveranstalter haftet für ein Verschulden der mit
der Leistungserbringung betrauten Person. Er hat ein Verschulden
seines gesetzlichen Vertreters und der Person, deren er sich zur
Erfüllung seiner Verbindlichkeiten bedient, in gleichem Umfang
zu vertreten wie eigenes Verschulden.
Wird im Rahmen einer Reise oder zusätzlich zu dieser eine
Beförderung im Linienverkehr erbracht und dem Reisenden hierfür
ein entsprechender Beförderungsausweis (Flugschein, Bahnfahrkarte)
ausgestellt, so erbringt der Reiseveranstalter insoweit Fremdleistungen,
sofern er in der Reiseausschreibung oder in der Reisebestätigung
ausdrücklich darauf hinweist. Er haftet daher nicht für
die Erbringung der Beförderungsleistungen selbst. Eine etwaige
Haftung regelt sich in diesem Fall nach den Beförderungsbestimmungen
dieser Unternehmen, auf die der Reisende ausdrücklich hinzuweisen
ist und die ihm auf Wunsch zugänglich zu machen sind.
Trekking-, Expeditions- und Wüstenreisen sind mit besonderen
Risiken behaftet, weil sie oft in Regionen, wo keine verkehrstechnische
und medizinische Infrastruktur vorhanden ist, durchgeführt
werden. Wir verpflichten uns zu einer sorgfältigen Vorbereitung
der Reise, können aber nicht alle Eventualitäten (u.a.
im Umgang mit Reittieren wie Kamelen oder Pferden) voraussehen.
Im Hinblick auf diese Risiken geschieht die Teilnahme auf eigene
Gefahr.
12. Gewährleistung
A. Abhilfe
Wird die Reise nicht vertragsgemäss erbracht, so kann der
Kunde Abhilfe verlangen. Der Reiseveranstalter kann auch in der
Weise Abhilfe schaffen, dass er eine gleichwertige Ersatzleistung
erbringt. Der Reiseveranstalter kann die Abhilfe verweigern, wenn
sie einen unverhältnismässigen Aufwand erfordert.
B.
Minderung des Reisepreises
Für die Dauer einer nicht vertragsmässigen Erbringung
der Reise kann der Kunde eine entsprechende Herabsetzung des Reisepreises
verlangen (Minderung).
C.
Kündigung des Vertrages
Wird eine Reise infolge eines Mangels erheblich beeinträchtigt
und leistet der Reiseveranstalter innerhalb einer angemessenen
Frist keine Abhilfe, so kann der Kunde im Rahmen der gesetzlichen
Bestimmungen den Reisevertrag - in seinem eigenen Interesse und
aus Beweissicherungsgründen zweckmässig durch schriftliche
Erklärung - kündigen.
Dasselbe gilt, wenn dem Reisenden die Reise infolge eines Mangels
aus wichtigem, dem Reiseveranstalter erkennbaren Grund nicht zuzumuten
ist. Der Bestimmung einer Frist für die Abhilfe bedarf es
nur dann nicht, wenn Abhilfe unmöglich ist, oder wenn die
sofortige Kündigung des Vertrages durch ein besonderes Interesse
des Kunden gerechtfertigt wird.
Er schuldet dem Reiseveranstalter den auf die in Anspruch genommenen
Leistungen entfallenden Teil des Reisepreises, sofern diese Leistungen
für ihn von Interesse waren.
D.
Schadenersatz
Sofern der Reiseveranstalter einen Umstand zu vertreten hat, der
zu einem Mangel der Reise führt, kann der Kunde Schadenersatz
verlangen.
13. Beschränkungen der Haftung
Die vertragliche Haftung des Reiseveranstalters ist auf den dreifachen
Reisepreis beschränkt soweit ein Schaden des Reisenden weder
vorsätzlich noch grob fahrlässig herbeigeführt
wird oder soweit der Reiseveranstalter für einen dem Reisenden
entstehenden Schaden allein wegen eines Verschuldens eines Leistungsträgers
verantwortlich ist.
Der Reiseveranstalter haftet nicht für Leistungsstörungen
in Zusammenhang mit Leistungen, die als Fremdleistungen lediglich
vermittelt werden (z.B. Sportveranstaltungen, Theaterbesuche,
Ausstellungen, fakultative Ausflüge usw.) und die in der
Reiseausschreibung ausdrücklich als Fremdleistungen gekennzeichnet
werden.
Ein Schadenersatzanspruch gegen den Reiseveranstalter ist insoweit
beschränkt oder ausgeschlossen, als aufgrund gesetzlicher
Vorschriften, die auf die von einem Leistungsträger zu erbringenden
Leistungen anzuwenden sind, ein Anspruch auf Schadenersatz gegen
den Leistungsträger nur unter bestimmten Voraussetzungen
oder Beschränkungen geltend gemacht werden kann oder unter
bestimmten Voraussetzungen ausgeschlossen ist.
14. Mitwirkungs- und Schadenminderungspflicht
Der Kunde ist verpflichtet, bei aufgetretenen Leistungsstörungen
im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen mitzuwirken, eventuelle
Schäden zu vermeiden oder gering zu halten. Der Kunde ist
insbesondere verpflichtet, seine Beanstandungen unverzüglich
der örtlichen oder begleitenden Reiseleitung zur Kenntnis
zu geben. Diese ist beauftragt, für Abhilfe zu sorgen, sofern
dies möglich ist. Unterlässt es der Kunde schuldhaft,
einen Mangel anzuzeigen, so tritt ein Anspruch auf Minderung und
Schadenersatz nicht ein.
15. Ausschluss von Ansprüchen und Verjährung
Ansprüche wegen nicht vertragsgemässer Erbringung der
Reise hat der Kunde innerhalb eines Monats nach vertraglich vorgesehener
Beendigung der Reise gegenüber dem Reiseveranstalter geltend
zu machen. Nach Ablauf dieser Frist kann der Kunde Ansprüche
geltend machen, wenn er ohne Verschulden an der Einhaltung der
Frist gehindert worden ist.
Ansprüche des Kunden verjähren in sechs Monaten. Die
Verjährung beginnt mit dem Tag, an dem die Reise dem Vertrag
nach enden sollte. Hat der Kunde solche Ansprüche geltend
gemacht, so ist die Verjährung bis zu dem Tag gehemmt, an
dem der Reiseveranstalter die Ansprüche schriftlich zurückweist.
16. Pass-, Visa- und Gesundheitsvorschriften
Sofern es dem Reiseveranstalter möglich ist, wird er den
Kunden über wichtige Änderungen der in der Reiseausschreibung
wiedergegebenen allgemeinen Vorschriften vor Antritt der Reise
informieren.
Der Reiseveranstalter haftet nicht für die rechtzeitige Erteilung
und den Eingang notwendiger Visa durch die jeweilige diplomatische
Vertretung, wenn der Reisende den Reiseveranstalter mit der Besorgung
beauftragt hat, es sei denn, dass der Reiseveranstalter die Verzögerung
zu vertreten hat.
Der Reiseveranstalter steht dafür ein, den Reisenden über
Bestimmungen von Pass-,Visa- und Gesundheitsvorschriften, die
ihm bekannt sind oder die unter Anwendung der im Verkehr erforderlichen
Sorgfalt bekannt sein müssten, zu unterrichten.
Der Reisende ist für die Einhaltung aller für die Durchführung
der Reise wichtigen Vorschriften selbst verantwortlich. Alle Nachteile,
die aus der Nichtbefolgung dieser Vorschriften erwachsen, gehen
zu Lasten des Kunden, ausgenommen wenn sie durch eine schuldhafte
Falsch- oder Nichtinformation des Reiseveranstalters bedingt sind.
Sollten Einreisevorschriften einzelner Länder nicht eingehalten
werden, oder sollte ein Visum durch das Verschulden des Reisenden
nicht rechtzeitig erteilt werden, so dass der Reisende deshalb
an der Reise verhindert ist, kann der Reiseveranstalter den Reisenden
mit den entsprechenden Rücktrittsgebühren belasten.
Kunden, die nicht Schweizer Bürger sind, müssen bei
Anmeldung zur Reise dem Reiseveranstalter ihre Nationalität
mitteilen. Kunden, die ihre Staatsangehörigkeit gewechselt
haben, ausgewandert sind oder staatenlos sind, müssen dies
mit der Reisebuchung ebenfalls mitteilen, damit eventuelle konsularische
Bestimmungen geprüft werden können.
17. Unwirksamkeit und Auslegung einzelner
Bestimmungen
Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen des Reisevertrages hat
nicht die Unwirksamkeit des gesamten Reisevertrages zur Folge.
Sollten die vorstehenden Reisevertragsbedingungen nicht jeden
Fall einzeln erfassen, so sind die Bedingungen sinngemäss
auszulegen und anzuwenden.
18. Gerichtsstand
Der Kunde kann den Reiseveranstalter in Bern verklagen. Für
Klagen des Reiseveranstalters gegen den Kunden ist der Wohnsitz
des Kunden massgebend. Gegenstand eines Rechtsstreits kann nur
die Anwendung und Auslegung der vereinbarten Reisevertragsbedingungen
im Rahmen des internationalen Privatrechts sein.
19. Sicherstellung der Kundengelder
Die Sicherstellung Ihrer im Zusammenhang mit Ihrer Buchung einer
Pauschalreise eingezahlten Gelder erfolgt durch Naturfreunde Reisen
beim Garantiefonds der Schweizer Reisebranche gemäss Bundesgesetz
über die Organisation und Durchführung von Pauschalreisen.
(Stand:
Juni 2005)
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