§
0 Allgemeine Reisebedingungen der Firma
travel-to-nature GmbH
§ 1 Abschluss des Reisevertrages
§ 2 Bezahlung des Reisepreises
§ 3 Leistungen
§ 4 Leistungs- und Preisänderungen
§ 5 Rücktritt durch den Kunden, Umbuchungen,
Ersatzpersonen
§ 6 Rücktritt und Kündigung durch travel-to-nature
§
7 Höhere Gewalt
§ 8 Haftung
§ 9 Informationspflichten
über Identität des
ausführenden Luftfahrtunternehmens
§ 10 Gewährleistungsfristen
§ 11 Versicherung
§ 12
Pass-, Visa-, Zoll-, Devisen- , Impf- und Gesundheitsvorschriften
§
13 Vertragsobliegenheiten, Geltendmachung von
Ansprüchen, Abtretungsverbot
Gerichtsstand
§ 14 Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen
§ 1 Abschluss des Reisevertrages
Stand 10.04.06
1.1
Der Kunde bietet der travel-to-nature GmbH
durch seine Reiseanmeldung den
Abschluss eines
Reisevertrages verbindlich an. Die Reiseanmeldung
erfolgt
schriftlich.
Der Reisevertrag kommt durch eine entsprechende
schriftliche
Buchungsbestätigung von travel-to-nature
an den Reisenden zustande, die
innerhalb von 10 Tagen
ab dem Eingang der Reiseanmeldung beim Reise-
veranstalter zu erfolgen hat.
1.2
Weicht der Inhalt der Reiseanmeldung vom Inhalt
der Reisebestätigung
ab, liegt ein neues Angebot von
travel-to-nature GmbH vor, an den der Reiseveranstalter
für 10 Tage gebunden ist. Binnen dieser Frist kann der
Reisende den
Antrag annehmen. Wird das Angebot nicht innerhalb dieser Frist durch ausdrückliche
und schlüssige Erklärung (Zahlung des Reisepreises) angenommen, so gilt
unser neues Angebot als abgelehnt.
§ 2 Bezahlung des Reisepreises
2. Bezahlung des Reisepreises
2.1
Bei Vertragsabschluß ist eine Anzahlung in Höhe von 20% des Reisepreises
zu leisten. Diese wird auf den
Reisepreis angerechnet. Der Reiseveranstalter
hat dem
Kunden zugleich einen Sicherungsschein auszuhändigen,
der
der Vorschrift des § 651 k Abs. 3 BGB entspricht.
2.2
Die Restzahlung ist, soweit im Einzelfall kein anderer Zahlungstermin vereinbart
ist, 30 Tage vor Reisebeginn
zur Zahlung fällig. Kunden aus dem Ausland
müssen 45
Tage vor Reiseantritt bei uns eingehend bezahlt haben.
2.3
Wird die Buchungserklärung des Reisenden weniger
als 30 Werktage vor
Reisebeginn abgegeben, wird der
gesamte Reisepreis auch schon vor der Aushändigung
der Reisebestätigung gemäß § 3 Inf-VO fällig.
2.4.
Zahlungen mit Scheck werden nur bis 14 Tage vor
Abreise akzeptiert, danach
können nur bankbestätigte
Schecks oder Blitzgiroanweisungen akzeptiert
werden.
2.5
Sondergebühren: Die jeweilige Sicherheitsgebühr wird
bei Abflug
von der Fluggesellschaft eingezogen
2.6
Der Kunde erklärt sich mit der Speicherung seiner
Daten einverstanden.
Die Daten werden vertraulich
behandelt. Ohne Zustimmung des Kunden erfolgt
keine Weitergabe der Daten an Dritte.
§ 3 Leistungen
3.1 Die von travel-to-nature
GmbH vertraglich
geschuldeten Leistungen ergeben sich aus der Reiseausschreibung
unter Miteinbeziehung aller im Prospektmaterial enthaltenen Informationen und
Hinweise in Verbindung mit dem Inhalt der
Buchungsbestätigung.
Die Korrektur von offensicht-
lichen Irrtümern (z.B. Druck- oder Rechenfehlern)
bleibt vorbehalten.
3.2
Dem Kunden wird von travel-to-nature GmbH
empfohlen, sich Nebenabreden, aufgrund
derer vertrag-
liche Leistungen geändert werden, schriftlich bestätigen
zu lassen.
§ 4 Leistungs- und Preisänderungen
4.1 Abänderungen und Abweichungen einzelner Reise-
leistungen vom vereinbarten
Inhalt des Reisevertrages
sind dann zulässig, wenn sie nach Vertragsabschluß
erforderlich werden, nicht gegen Treu und Glauben
durch den Veranstalter
veranlasst sind und im übrigen
nicht den Gesamtzuschnitt der Reise beeinträchtigen.
Dies gilt insbesondere, wenn behördliche Maßnahmen im bereisten
Land Änderungen des Reiseverlaufs erzwingen.
4.2
Auch erhebliche Leistungsänderungen infolge bei Vertragsabschluß nicht
vorhersehbarer außergewöhnlicher Umstände, die travel-to-nature
nicht zu vertreten hat, insbesondere in Fällen höherer Gewalt, sind
gestattet,
soweit die Änderungen unter Berücksichtigung der
Interessen des Reiseveranstalters für den Kunden zu-
mutbar sind.
4.3
Erhöhen sich die bei Abschluss des Reisevertrages bestehenden Beförderungskosten,
insbesondere die Treibstoffkosten, so kann travel-to-nature den Reise-
preis
nach Maßgabe der nachfolgenden Berechnung erhöhen:
a)
Bei einer auf den Sitzplatz bezogenen Erhöhung kann
travel-to-nature
vom Reisenden den Erhöhungsbetrag verlangen.
b)
In anderen Fällen werden die vom Beförderungs-
unternehmen pro Beförderungsmittel
geforderten,
zusätzlichen Beförderungskosten durch die Zahl der
Sitzplätze des vereinbarten Beförderungsmittels geteilt.
Den
sich so ergebenden Erhöhungsbetrag für den Einzelplatz kann travel-to-nature
vom Reisenden verlangen.
4.4.
Werden die bei Abschluss des Reisevertrages be-
stehenden Abgaben wie Hafen-
oder Flughafengebühren gegenüber travel-to-nature erhöht, so kann
der Reise-
preis gegenüber dem Reisenden um den entsprechenden, anteiligen
Betrag erhöht werden.
4.5.
Bei einer Änderung der Wechselkurse nach Abschluss
des Reisevertrages
kann der Reisepreis in dem Umfange
erhöht werden, in dem sich die Reise
dadurch für travel-to-nature verteuert hat.
4.6.
Eine Erhöhung ist nur zulässig, sofern zwischen Vertragsschluss und
dem vereinbarten Reisetermin mehr
als 4 Monate liegen und die zur Erhöhung
führenden
Umstände vor Vertragsschluss noch nicht eingetreten
und bei Vertragsschluss für travel-to-nature nicht
vorhersehbar waren.
4.7.
Im Falle einer nachträglichen Änderung des
Reisepreises hat travel-to-nature
den Reisenden
unverzüglich, spätestens bis zum 21. Tag vor dem
vereinbarten Abreisetermin über eine solche Preis-
erhöhung
zu informieren. Preiserhöhungen ab dem 20.
Tag vor Reiseantritt sind
unwirksam. Bei Preiserhöhungen von mehr als 5 % ist der Reisende berechtigt
ohne Gebühren vom Reisevertrag zurück zu treten oder die Teilnahme an
einer mindestens gleichwertigen Reise zu verlangen, wenn
travel-to-nature
in der Lage ist, eine solche Reise ohne Mehrpreis für den Reisenden aus seinem
Angebot anzu-
bieten.
§ 5 Rücktritt durch den Kunden, Umbuchungen,
Ersatzpersonen
5.1 Der Kunde kann jederzeit vor Reisebeginn von
der Reise zurücktreten. Maßgeblich ist der Zugang der Rücktrittserklärung
beim Reiseveranstalter. Dem Kunden wird empfohlen, den Rücktritt schriftlich
zu erklären
5.2 Macht der Kunde von seinem Rücktrittsrecht Gebrauch,
so kann travel-to-nature
eine pauschalierte Entschädigung verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Kunde
wegen einer Erhöhung des Reisepreises um mehr als 5 %, wegen einer erheblichen
Änderung einer wesentlichen Reiseleistung oder
aus vom Veranstalter
zu vertretenden Gründen zurücktritt. Die Höhe der pauschalierten
Entschädigung berechnet sich aus dem Reisepreis und dem Zeitpunkt des Eingangs
der Rücktrittserklärung bei travel-to-nature wie folgt:
Projektreisen/Entdeckerreisen/Wanderreisen/
Tierbeobachtungen
bis 45. Tag vor Reiseantritt 10 % des Reisepreises,
mind. jedoch Euro 50,-
ab 44 bis 30 Tage vor Reiseantritt 15 % des Reisepreises,
mind. jedoch Euro 100,-
ab 29.-22. Tag vor Reiseantritt 20% des Reisepreises;
ab 21.-15. Tag vor Reiseantritt 50% des Reisepreises;
ab 14.-07. Tag
vor Reiseantritt 75% des Reisepreises;
ab 06. bis zum Abreisetag, Nichterscheinen
90% des Reisepreises;
pro Person vom jeweiligen Gesamt-Reisepreis.
Städtereisen/Familienreisen
bis 45. Tag vor Reiseantritt 5%, mindestens jedoch Euro 50,00
ab 44
bis 30 Tage vor Reiseantritt 10 % des Reisepreises, mind. jedoch Euro 100,-
ab 29.-22. Tag vor Reiseantritt 20% des Reisepreises,
ab 21.-15. Tag vor
Reiseantritt 30% des Reisepreises;
ab 14.-07. Tag vor Reiseantritt 50% des
Reisepreises;
ab 06. bis Abreisetag, Nichterscheinen 80% des Reisepreises;
pro Person vom jeweiligen Gesamt-Reisepreis.
Individualreisen:
bis 45. Tag vor Reiseantritt 15 % des Reisepreises, mind. jedoch Euro 75,-
ab 44 bis 30 Tage vor Reiseantritt 20 % des Reisepreises, mind. jedoch Euro
150,-
ab 29.-22. Tag vor Reiseantritt 30% des Reisepreises;
ab 21.-15.
Tag vor Reiseantritt 60% des Reisepreises;
ab 14.-07. Tag vor Reiseantritt
80% des Reisepreises;
ab 06. bis 01. Tag vor Reiseantritt 90% des Reisepreises;
Abreisetag, Nichterscheinen 95% des Reisepreises
pro Person vom jeweiligen
Gesamt-Reisepreis.
Nur
- Flugreisen:
Bei Nur-Flugreisen wird dem Kunden abweichend von den vorherigen
Regelungen die Stornokostenstaffelung separat
mit dem Reiseangebot mitgeteilt.
Dem Reisenden bleibt es in allen Fällen unbenommen,
travel-to-nature
nachzuweisen, dass kein oder ein
geringerer Schaden entstanden ist, als die
obige Pauschale.
In diesem Fall ist nur der tatsächlich entstandene Schaden
zu ersetzen.
5.3
Nimmt der Teilnehmer einzelne Reiseleistungen infolge vorzeitiger Rückreise
wegen Krankheit oder aus anderen,
nicht von travel-to-nature zu vertretenden
Gründen nicht
in Anspruch, so besteht kein Anspruch des Teilnehmers
auf anteilige Rückerstattung. travel-to-nature bezahlt an den Teilnehmer
jedoch ersparte Aufwendungen zurück, sobald
und soweit sie von den einzelnen
Leistungsträgern
tatsächlich an travel-to-nature zurückerstattet
werden.
5.4
Werden auf Wunsch des Kunden nach seiner Buchung Änderungen hinsichtlich
des Reisetermins oder der
Unterkunft vorgenommen (Umbuchung) oder lässt
sich der Kunde bei der Durchführung der Reise durch einen Dritten ersetzen,
kann travel-to-nature ein Umbuchungsentgelt
in Höhe von Euro 25,- pro
Reise erheben. Umbuchungs-
wünsche des Kunden, die weniger als vier Wochen
vor Reiseantritt erfolgen, können, sofern ihre Durchführung überhaupt
möglich ist, nur nach Rücktritt vom Reisevertrag
gem. Ziff. 5.1.
und 5.2. und gleichzeitiger Neuanmeldung durchgeführt werden. Dies gilt nicht
bei Umbuchungs-
wünschen, die nur geringfügige Kosten verursachen.
travel-to-nature
kann der Teilnahme einer Ersatzperson widersprechen, wenn diese den besonderen
Reise-
erfordernissen nicht genügt oder ihrer Teilnahme gesetzliche bzw.
behördliche Vorschriften des In- oder Ziellandes entgegenstehen.
§ 6 Rücktritt und Kündigung durch travel-to-nature
6.1 Charterflüge unterliegen von den Behörden der
Zielländer
kurzfristig erteilten Verkehrsrechten. Die
Erteilung bezüglich der jeweiligen
Saison ist bei Drucklegung nicht bekannt. Der Veranstalter kann im Fall der Nichtgenehmigung
oder des Widerrufs deswegen vom Reisevertrag zurücktreten.
6.2
travel-to-nature kann bis zu vier Wochen vor
Reiseantritt vom Vertrag zurücktreten,
wenn die in der Reiseausschreibung ausgewiesene oder behördlich fest-
gesetzte Mindestteilnehmerzahl nicht erreicht wird.
6.3
travel-to-nature ist verpflichtet, den Kunden über eine zulässige Reiseabsage
oder eine erhebliche Änderung einer wesentlichen Reiseleistung unverzüglich
nach Kenntnis
hiervon zu unterrichten.
6.4
travel-to-nature kann vom Vertrag zurücktreten, wenn
der Kunde den fälligen
Reisepreis trotz Rücktrittsandrohung innerhalb der gesetzten Nachfrist nicht
zahlt. Bei Rücktritt wegen Zahlungsverzug kann travel-to-nature eine Entschädigung
nach Maßgabe der unter Ziffer 5 genannten Pauschalsätze verlangen.
6.5
Nach Antritt der Reise kann travel-to-nature den
Vertrag kündigen, wenn
der Kunde die Durchführung der
Reise ungeachtet einer Abmahnung des
Reiseveranstalters nachhaltig stört oder gefährdet. Hierbei sind die
Eigenart,
die Anforderungen der Reise sowie die Belange der Reise-
gruppe
zu berücksichtigen. Bei Kündigung nach Antritt der
Reise wird der
Reiseveranstalter durch den jeweiligen
Reiseleiter vertreten. Die Kündigung
ist auf den Teil der
Reise bestimmt, deren Durchführung durch das Verhalten
des Kunden beeinträchtigt oder gestört wird. Dadurch entstehende
Mehrkosten gehen zu Lasten des Kunden.
Kündigt der Reiseveranstalter,
so behält er den Anspruch
auf den Reisepreis; er muss sich jedoch den
Wert der
ersparten Aufwendungen anrechnen lassen.
§
7 Höhere Gewalt
Wird die Reise infolge bei Vertragsabschluß
nicht
voraussehbarer höherer Gewalt erheblich erschwert,
gefährdet
oder beeinträchtigt, so können sowohl der Veranstalter als auch der
Reisende den Vertrag kündigen. travel-to-nature und der Reisende sind bei
einer Kündigung aufgrund Umstände höherer Gewalt verpflichtet,
die
Mehrkosten für die Rückbeförderung hälftig zu tragen.
§ 8 Haftung
8.1 travel-to-nature
GmbH haftet im Rahmen der
Sorgfaltspflicht eines ordentlichen Kaufmanns für:
- Die gewissenhafte Reisevorbereitung
- Sorgfältige Auswahl und
Überwachung der Leistungsträger
- Richtigkeit der Leistungsbeschreibung
- Ordnungsgemäße Erbringung der vertraglich vereinbarten Reiseleistungen
unter Berücksichtigung der jeweiligen Orts-
und Landesüblichkeit
8.2
travel-to-nature haftet nicht für Angaben in Prospekten
der Leistungsträger
(z.B. Hotels), die nicht von
travel-to-nature selbst hergestellt wurden.
8.3
travel-to-nature beschränkt die Haftung für Schadensersatzansprüche
des Kunden für Schäden,
die nicht Körperschäden sind,
auf 4.200,00 Euro. Diese Beschränkung gilt nur, soweit ein Schaden des Reisenden
weder vorsätzlich noch grob fahrlässig herbeigeführt wird,
oder soweit travel-to-nature für einen dem Reisenden entstehenden Schaden
allein wegen eines Verschuldens
eines Leistungsträgers verantwortlich
ist.
Liegt der dreifache Reisepreis höher als 4.200,00 Euro, so
ist die Haftung unter den genannten Voraussetzungen
auf die Höhe des
dreifachen Reisepreises beschränkt.
Haben mehrere Reisende eine Reise
gemeinsam gebucht,
gilt die Beschränkung auf den dreifachen Reisepreis
für
jeden Einzelnen der Gruppe. Berechnungsgrundlage ist
daher
der jeweilige Reisepreis eines einzelnen Teilnehmers.
8.4
Sofern der Reiseveranstalter im Prospekt oder in den Reiseunterlagen den Namen
eines Reiseleiters ver-
öffentlicht, so ist diese Angabe unverbindlich
und wird
nicht Bestandteil des Reisevertrages. Kurzfristige
Änderungen
behält sich der Reiseveranstalter vor. Eine Änderung in der Reiseleitung
ist kein Rücktrittsgrund.
8.5
Bei Nur-Flug-Reisen tritt travel-to-nature nur als
Vermittler zwischen den
Leistungsträgern (Flug-
gesellschaften) und den sonst Beteiligten auf.
travel-
to-nature übernimmt keine Haftung bei Beschädigungen, Unfällen,
Gepäckverlust oder Verspätungen. Das Beförderungsrisiko trägt
in jedem Falle der Teilnehmer
selbst. Da travel-to-nature lediglich die Flugreisen
und
nicht die Gesamtleistung der Reise übernimmt, ist sie kein Veranstalter
und übernimmt folglich auch nicht die Veranstalterhaftung.
§
9 Informationspflichten über Identität des
ausführenden Luftfahrtunternehmens
travel-to-nature GmbH ist gemäß EU-VO Nr. 2111/05 verpflichtet,
den Kunden über die Identität des jeweiligen Luftfahrtunternehmens sämtlicher
im Rahmen der gebuchten Reise zu erbringenden Flugbeförderungsleistungen
bei
Buchung zu informieren. Steht die ausführende Flug-
gesellschaft
zu diesem Zeitpunkt noch nicht fest, so muss travel-to-nature GmbH diejenige Fluggesellschaft
nennen,
die die Flugbeförderung wahrscheinlich durchführen wird
und sicherstellen, dass der Kunde unverzüglich Kenntnis
der Identität
erhält, sobald diese feststeht. Gleiches gilt,
wenn die Identität
wechselt. Die Black List der EU ist auf
der Internetseite http://europa.eu.int
einsehbar.
§ 10 Gewährleistungsfristen
Ansprüche des Kunden wegen Reisemängel (§ 651c
651f
BGB) verjähren innerhalb eines Jahres. Die Ver-
jährung beginnt
mit dem Tag, an dem die Reise nach dem Reisevertrag enden sollte. Von dieser Verjährung
innerhalb
eines
Jahres nicht umfasst sind Schadensersatzansprüche
des Kunden wegen Verletzung
des Lebens, des Körpers
oder der Gesundheit wie Schadensersatzansprüche,
die
auf einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung von
travel-to-nature
GmbH oder eines ihrer Erfüllungsgehilfen beruhen.
§
11 Versicherung
Im ausgeschriebenen Reisepreis sind keine
Reiseversicherungen (z.B. für Reiserücktrittskosten, Krankenversicherung,
etc.) mit Ausnahme der gesetz-
lichen Insolvenzversicherung (Sicherungsschein)
ent-
halten. Wir empfehlen grundsätzlich den Abschluss einer Reiseversicherung.
§ 12 Pass-, Visa-, Zoll-, Devisen- , Impf- und Gesundheitsvorschriften
12.1 Der Kunde ist für die Einhaltung aller für die
Durch-
führung der Reise wichtigen Vorschriften selbst ver-
antwortlich.
Alle Nachteile, die aus einer Nichtbefolgung
dieser Vorschriften erwachsen,
gehen zu seinen Lasten,
es sei denn, dass sie auf einer schuldhaften Falsch-
information des Reiseveranstalters beruhen. Der Reiseveranstalter ist verpflichtet,
Informationen über
Pass-, Visa-, Zoll-, Devisen-, Impf- und Gesundheits-vorschriften,
die ihm bekannt sind, an den Kunden weiterzuleiten. Kosten für Impfungen
sind im Preis nicht inbegriffen und müssen vom Kunden selbst getragen werden.
12.2
Der Kunde hat selbst darauf zu achten, dass Reisepass bzw. Personalausweis sowie
sonstige Reisedokumente ausreichende Gültigkeit besitzen. Falls der Kunde
travel-to-nature oder birdingtours damit beauftragt hat, behördliche Dokumente
(z.B. Visa) zu beantragen, so haftet travel-to-nature nicht für die rechtzeitige
Erteilung dieser Dokumente durch deutsche oder ausländische Behörden,
es sei denn, travel-to-nature hat die Verzögerung zu vertreten.
§ 13 Vertragsobliegenheiten, Geltendmachung von Ansprüchen, Abtretungsverbot
Gerichtsstand
13.1 Während der Reise auftretende Mängel hat der Reisende dem Reiseveranstalter
oder dessen örtlicher Agentur anzuzeigen. Die Anschriften der örtlichen
Agenturen sind im Reiseprogramm angegeben. Der Reisende hat dem Reiseveranstalter
oder dessen Agentur eine angemessene Frist zur Abhilfe einzuräumen.
13.2
Es gilt deutsches Recht. Erfüllungsort für alle sich aus
dem Reisevertrag
ergebenden wechselseitigen Ansprüche, insbesondere Zahlungsansprüche
ist Ballrechten / Deutschland
13.3
Eine Abtretung jeder Ansprüche des Kunden aus Anlass
der Reise, gleich
aus welchem Rechtsgrund, an Dritte,
auch an Ehegatten, ist ausgeschlossen.
Ebenso ausgeschlossen ist deren gerichtliche Geltendmachung im eigenen Namen.
13.4
Als Gerichtsstand wird - soweit gesetzlich zulässig - Staufen/Ba.Wü.
vereinbart.
§ 14 Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen
Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen begründet nicht die Unwirksamkeit
des Reisevertrages im übrigen.
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