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-Reisebedingungen von America Andina-

Bei dieser Reise gelten die AGB unserer Freunde und Partner von America Andina, die bei dieser Reise Veranstalter sind.

1. Abschluss des Reisevertrages
1.1 Mit der Reiseanmeldung, die mündlich, schriftlich, per Telefax oder E-Mail erfolgen kann, bietet der RT AA den Abschluss eines Reisevertrages auf der Grundlage der Reiseausschreibung, aller ergänzenden Angaben in der Buchungsgrundlage und dieser Reisebedingungen verbindlich an.
1.2 Der Reisevertrag kommt mit der Buchungsbestätigung an den RT zustande. Sie bedarf keiner bestimmten Form. Bei oder Unverzüglich nach Vertragsschluss erhält der RT die schriftliche Ausfertigung der Buchungsbestätigung und den Reisepreissicherungsschein übersandt.
1.3 Weicht der Inhalt der Buchungsbestätigung von der Anmeldung ab, so liegt ein neues Vertragsangebot von AA vor, an das AA 10 Werktage gebunden ist. Der Vertrag kommt auf der Grundlage dieses neuen Angebots durch die Annahme des RT zustande, welche durch ausdrückliche Erklärung, Anzahlung, Restzahlung oder Reiseantritt erfolgen kann.
1.4 Der Anmeldende haftet für alle Verpflichtungen von mitangemeldeten Reiseteilnehmern aus dem Reisevertrag, sofern er diese Verpflichtung durch ausdrückliche, gesonderte schriftliche Erklärung übernommen hat.
1.5 Bei telefonischen Buchungen kommt der Reisevertrag, abweichend von vorstehender Regelung, wie folgt zustande: AA nimmt für den RT eine für AA verbindliche Reservierung (Option) vor und leitet dem RT ein Anmelde-formular und die Reisebedingungen zu. Übermittelt der RT spätestens innerhalb einer Woche nach Optionsvornahme (persönlich, per Post oder Fax) die Anmeldung an AA, gestaltet sich der Buchungsablauf wie oben Ziff. 1 bis 3. Geht innerhalb dieser Frist die Anmeldung nicht ein, so erlischt die Reservierung ohne weitere Folgen für AA und den RT.


2. Leistungsverpflichtung von America Andina
2.1 Die Leistungsverpflichtung von AA ergibt sich ausschließlich aus dem Inhalt der Buchungsbestätigung in Verbindung mit dem für den Zeitpunkt der Reise gültigen Prospekt, bzw. der Reiseausschreibung unter Maßgabe sämtlicher darin enthaltenen Hinweise und Erläuterungen.
2.1 Leistungsträger (z.B. Hotels, Fluggesellschaften) und Reisebüros sind von AA nicht bevollmächtigt Zusicherungen zu geben oder Vereinbarungen zu treffen, die über die Reiseausschreibung oder die Buchungsbestätigung von AA hinausgehen oder im Widerspruch dazustehen oder den bestätigten Inhalt des Reisevertrages abändern.

3. Anzahlung und Restzahlung
3.1 Mit Vertragsschluss und nach Aushändigung eines Sicherungsscheines gemäß § 651k Abs. 3 BGB ist eine Anzahlung zu leisten, die auf den Reisepreis angerechnet wird. Sie beträgt, soweit im Einzelfall nichts anderes vereinbart ist, 10 % des Reisepreises.
3.2 Die Restzahlung ist, soweit der Sicherungsschein ausgehändigt ist und falls nichts anderes im Einzelfall verein-bart, ist 30 Tage vor Reisebeginn zahlungsfällig, wenn feststeht, dass die Reise nicht mehr aus den in Ziffer 6. ge-nannten Gründen abgesagt werden kann.
3.3 Die Reiseunterlagen erhält der RT nach vollständiger Bezahlung des Reisepreises unverzüglich direkt oder über das vermittelnde Reisebüro ausgehändigt.
3.4 Bei Buchungen kürzer als 30 Tage vor Reisebeginn ist der gesamte Reisepreis nach Aushändigung des Siche-rungsscheines sofort zahlungsfällig.
3.5 Soweit der Sicherungsschein übergeben ist und AA zur Erbringung der Reiseleistungen bereit und in der Lage ist, besteht ohne vollständige Bezahlung des Reisepreises kein Anspruch des RT auf Inanspruchnahme der Reise-leistungen.

4. Leistungs- und Preisänderungen
4.1 Änderungen und Abweichungen von dem vereinbarten Inhalt des Reisevertrages, die nach Vertragsabschluß notwendig werden, und die von AA nicht wider Treu und Glauben herbeigeführt wurden, sind gestattet, soweit die Änderungen oder Abweichungen nicht erheblich sind, nicht zu einer wesentlichen Änderung der Reiseleistung füh-ren und den Gesamtzuschnitt der gebuchten Reise nicht beeinträchtigen. Eventuelle Gewährleistungsansprüche bleiben unberührt, soweit die geänderten Leistungen mit Mängeln behaftet sind. AA ist verpflichtet, den Kunden ü-ber Leistungsänderungen und Leistungsabweichungen unverzüglich in Kenntnis zu setzen. Gegebenenfalls wird AA dem Kunden einen kostenlosen Rücktritt anbieten.
4.2 Preisänderungen der ausgeschriebenen und bestätigten Preise sind nach Abschluss des Reisevertrages nach Maßgabe folgender Bestimmungen zulässig:
a) AA kann eine Preisänderung nur verlangen bei einer Erhöhung der Beförderungskosten, der Abgaben für be-stimmte Leistungen, wie Hafen- oder Flughafengebühren oder einer Änderung der für die betreffenden Reise gel-tenden Wechselkurse.
b) Die Änderung kann nur in dem Umfang verlangt werden, wie sich diese Erhöhungen pro Person oder pro Sitz-platz auswirkt und sofern zwischen dem Vertragsschluss und dem vereinbarten Reisetermin mehr als 4 Monate lie-gen.
c) AA hat den Reisekunden unverzüglich nach Kenntnis der die Änderung begründenden Umstände hiervon zu un-terrichten. Preisänderungen können nach dem 20. Tag vor Reiseantritt nicht mehr verlangt werden.
e) Falls eine nach den vorstehenden Bestimmungen zulässige Preiserhöhung 5% übersteigt, ist der RT berechtigt, ohne Gebühren vom Reisevertrag zurückzutreten oder die Teilnahme an einer gleichwertigen Reise zu verlangen, wenn AA in der Lage ist, eine solche ohne Mehrpreis für den RT aus ihrem Angebot anzubieten. Der RT hat diese Rechte unverzüglich nach der Erklärung von AA über die Preiserhöhung AA gegenüber geltend zu machen.
4.3 Werden auf Wunsch des Kunden nach der Buchung der Reise Änderungen hinsichtlich des Reisetermins, des Reiseziels, der Unterkunft, der Verpflegungsart, der Beförderungsart, des Abflug- oder Zielflughafens (auch Ände-rungen oder Umbuchungen von Anschlussflügen bei Gruppenreisen), bzw. bei Mietwagen des Ortes der Fahrzeug-übernahme oder der Fahrzeugart vorgenommen (Umbuchung) so erhebt AA bis 30 Tage vor Reisebeginn eine Um-buchungsgebühr von € 29,- je Änderungsvorgang. Notwendige Telefon-, Fax-, Telex- oder Telegrammkosten kön-nen gesondert berechnet werden. Umbuchungswünsche, die nach Ablauf dieser Frist erfolgen können, sofern ihre Durchführung überhaupt möglich ist, nur nach Rücktritt vom Reisevertrag zu den vorstehenden Bedingungen und gleichzeitiger Neuanmeldung durchgeführt werden. Dies gilt nicht bei Umbuchungswünschen, die nur geringfügige Kosten verursachen.
4.4 Bei einem Wechsel in der Person des Teilnehmers ist AA, soweit sie einem solchen Wechsel nicht deshalb wi-derspricht, weil der neue RT den besonderen Reiseerfordernissen nicht genügt oder seiner Teilnahme gesetzliche Vorschriften oder behördliche Anordnungen entgegenstehen, berechtigt, eine Kostenpauschale für den Aufwand von € 29,- pro Person zu berechnen.

5. Nicht in Anspruch genommene Leistungen
Nimmt der RT einzelne Reiseleistungen infolge vorzeitiger Rückreise, wegen Krankheit oder aus anderen, nicht von AA zu vertretenden Gründen nicht in Anspruch, so besteht kein Anspruch des RT auf anteilige Rückerstattung. AA bezahlt an dem RT jedoch ersparte Aufwendungen zurück, sobald und soweit sie von den einzelnen Leistungsträ-gern tatsächlich an AA zurückerstattet worden sind.

Es steht dem Kunden stets frei - auch bei Berechnung der pauschalierten Stornoentschädigung - nachzuweisen, dass ein Schaden nicht oder nicht in der vom Reiseveranstalter berechneten Höhe entstanden ist.
Sollen auf Wunsch des Kunden noch nach der Buchung der Reise Umbuchungen (Änderungen hinsichtlich des Reisetermins, des Reiseziels, des Ortes des Reiseantritts, der Unterkunft oder der Beförderungsart) vorgenommen werden, kann der Reiseveranstalter ein Umbuchungsentgelt von 29 Euro erheben. Umbuchungen sind ausschließlich bis zum 35. Tag vor Reiseantritt möglich. Danach sind Änderungen nur nach vorherigem Rücktritt vom Reisevertrag unter den vorgenannten Bedingungen und bei gleichzeitiger Neuanmeldung durch den Kunden möglich.
Sollte der Kunde die Reise nicht antreten können, hat er die Möglichkeit, bis zum Reisebeginn eine Ersatzperson zu stellen, die an seiner Stelle in die Rechte und Pflichten aus dem Reisevertrag eintritt und die er dem Reiseveranstalter zuvor anzuzeigen hat. Der Reiseveranstalter behält sich vor, diese Person abzulehnen, so sie den besonderen Erfordernissen der Reise nicht entspricht oder ihre Einbeziehung aus organisatorischen Gründen nicht möglich ist oder ihrer Teilnahme gesetzliche Vorschriften oder behördliche Anordnungen entgegenstehen. Die in den Vertrag eintretende Ersatzperson und der ursprünglich Reisende haften gegenüber dem Reiseveranstalter auf den Reisepreis und sämtliche durch den Eintritt der Ersatzperson entstehenden Mehrkosten.

6. Rücktritt und Kündigung durch AA
6.1 AA kann den Vertrag nach Reisebeginn kündigen, wenn der RT die Durchführung des Vertrages ungeachtet ei-ner Abmahnung nachhaltig stört oder wenn er sich in solchen Maßen vertragswidrig verhält, dass die sofortige Aufhebung des Vertrages gerechtfertigt ist. Kündigt AA, so behält sie den Anspruch auf den Gesamtpreis; AA muss sich jedoch den Wert ersparter Aufwendungen sowie diejenigen Vorteile anrechnen lassen, den sie aus einer an-derweitigen Verwendung der Reiseleistung erlangt, einschließlich der uns eventuell von den Leistungsträgern gut-geschriebenen Beträge. Die örtlichen Bevollmächtigen von AA (Agentur, Reiseleitung) sind in diesen Fällen bevoll-mächtigt, die Rechte von AA wahrzunehmen.
6.2 AA kann bei Nichterreichen einer in der konkreten Reiseausschreibung genannten Mindestteilnehmerzahl nach Maßgabe folgender Bestimmungen von Reisevertrag zurücktreten:
a) AA ist verpflichtet, dem RT gegenüber die Absage der Reise unverzüglich zu erklären, wenn feststeht, dass die Reise wegen Nichterreichen der Mindestteilnehmerzahl nicht durchgeführt wird.
b) Ein Rücktritt von AA später als 30 Tage vor Reisebeginn ist nicht zulässig.
c) Der RT kann bei einer Absage die Teilnahme an einer mindestens gleichwertigen anderen Reise verlangen, wenn AA in der Lage ist, eine solche Reise ohne Mehrpreis für den RT aus Ihrem Angebot anzubieten. Der RT hat dieses Recht unverzüglich nach der Erklärung über die Absage der Reise gegenüber AA geltend zu machen.

7. Rücktritt durch den Kunden, Umbuchung
7.1 Der RT kann bis Reisebeginn jederzeit durch Erklärung gegenüber AA, die schriftlich erfolgen soll, vom Reise-vertrag zurücktreten.
7.2 In jedem Fall des Rücktritts durch den RT, stehen AA unter Berücksichtigung gewöhnlich ersparter Aufwendun-gen und die gewöhnlich mögliche anderweitige Verwendung der Reiseleistungen folgende pauschale Entschädi-gungen zu (Stornosätze bei Schiffsreisen in Klammern):
a) bis 30. Tag vor Reisebeginn 20% (35%)des Reisepreises
b) vom 29. bis 22. Tag vor Reisebeginn 40% (50%) des Reisepreises
c) vom 21. bis 14. Tag vor Reisebeginn 50%(70%) des Reisepreises
d) vom 13. bis 7. Tag vor Reisebeginn 60% (85%) des Reisepreises
e) ab dem 6. Tag vor Reisebeginn 80% (90%) des Reisepreises
f) bei Nichtantritt der Reise 90% (95%)
7.3 Dem RT steht es stets frei AA nachzuweisen, dass AA tatsächlich keine oder wesentlich geringere Kosten als die geltend gemachte Kostenpauschale entstanden sind. In diesem Fall ist der RT nur zur Bezahlung der tatsächlich angefallenen Kosten verpflichtet.
7.4 AA behält sich vor, im Einzelfall eine höhere Entschädigung, entsprechend ihr entstandener, dem RT gegenüber konkret zu beziffernder und zu belegender Kosten zu berechnen.
7.5 Es wird darauf hingewiesen, dass der Nichtantritt der Reise ohne ausdrückliche Rücktrittserklärung nicht als Rücktritt vom Reisevertrag gilt, sondern in diesem Fall der RT zur vollen Bezahlung des Reisepreises verpflichtet bleibt.

8. Obliegenheiten und Kündigung des Reiseteilnehmers
8.1 Die sich aus § 651 d Abs. 2 BGB ergebende Verpflichtung zur Mängelanzeige ist bei Reisen mit AA dahinge-hend konkretisiert, dass der RT verpflichtet ist, auftretende Mängel unverzüglich der örtlichen Reiseleitung oder der örtlichen Agentur von AA anzuzeigen und Abhilfe zu verlangen.
8.2 Ist von AA keine örtliche Reiseleitung eingesetzt und nach den vertraglichen Vereinbarungen auch nicht ge-schuldet (Siehe hierzu auch die Reiseausschreibung !), so ist der Reiseteilnehmer verpflichtet, AA direkt unter der Eingangs bezeichneten Adresse, Telefon- und Faxnummer, unverzüglich Nachricht über die Beanstandungen zu geben und um Abhilfe zu ersuchen.
8.3 Ansprüche des RT entfallen nur dann nicht, wenn die dem RT obliegende Rüge unverschuldet unterbleibt.
8.4 Bei Reisegepäck sind Verlust und Beschädigungen unverzüglich den Beförderungsunternehmen anzuzeigen. Dies gilt insbesondere bei Verlust von Fluggepäck. Das Beförderungsunternehmen ist zur Ausstellung einer schrift-lichen Bestätigung verpflichtet. Ohne Anzeige besteht Gefahr eines Anspruchsverlustes.
8.5 Wird die Reise infolge eines Reisemangels erheblich beeinträchtigt, so kann der RT den Vertrag kündigen. Das-selbe gilt, wenn ihm die Reise infolge eines solchen Mangels aus wichtigen, dem Reiseveranstalter erkennbaren Grund nicht zuzumuten ist. Die Kündigung ist erst zulässig, wenn AA, bzw. seine Beauftragten (Reiseleitung, örtli-che Agentur) eine ihnen vom RT bestimmte angemessene Frist haben verstreichen lassen, ohne Abhilfe zu leisten. Der Bestimmung einer Frist bedarf es nicht, wenn die Abhilfe unmöglich ist oder von AA oder ihren Beauftragten verweigert wird oder wenn die sofortige Kündigung des Vertrages durch ein besonderes Interesse des RT gerecht-fertigt wird.
8.6 Die gesetzliche Obliegenheit des Kunden nach § 651 g Abs. 1 BGB, reisevertragsrechtliche Gewährleistungs-ansprüche innerhalb eines Monats nach der vertraglich vorgesehenen Beendigung der Reise gegenüber dem Rei-severanstalter geltend zu machen, wird in Bezug auf den mit AA abgeschlossenen Reisevertrag wie folgt konkreti-siert:
a) Sämtliche Ansprüche, die im Zusammenhang mit dem Reisevertrag, bzw. den von AA erbrachten Leistungen stehen, gleich aus welchem Rechtsgrund, hat der Reiseteilnehmer ausschließlich nach Reiseende und zwar inner-halb eines Monates nach dem vertraglich vorgesehenen Rückreisedatum gegenüber AA geltend zu machen.
b) Die Geltendmachung kann Fristwahrend nur gegenüber AA unter oben angegebener Anschrift erfolgen. Eine schriftliche Geltendmachung wird dringend empfohlen.
c) Durch die vorstehenden Bestimmungen bleiben die gesetzlichen Regelungen über eine unverschuldete Fristver-säumnis durch den Kunden sowie die Vorschriften über die Hemmung der Verjährungsfrist unberührt.

9. Pass-, Visa-, Zoll- , Devisen- ·und Gesundheitsbestimmungen
9.1 AA informiert in einem Infoblatt über die obigen Bestimmungen, die für das jeweilige Reiseland gültig sind. Die-se Informationen gelten für deutsche Staatsbürger, bei denen keine besonderen Verhältnisse gegeben sind. In der Person des RT begründete persönliche Verhältnisse (z.B. Doppelstaatsbürgerschaft, Staatenlosigkeit, frühere Ein-tragungen im Pass-, Flüchtlingsausweis usw.) können dabei nicht berücksichtigt werden, soweit sie AA nicht aus-drücklich vom Reiseteilnehmer mitgeteilt worden sind.
9.2 AA wird den Kunden über wichtige Änderungen der in der Reiseausschreibung wiedergegebenen Allgemeinen Vorschriften vor Antritt der Reise informieren.
9.3 Soweit AA seiner Hinweispflicht entsprechend der vorstehenden Bestimmungen nachkommt, ist der Reiseteil-nehmer zur Einhaltung dieser Bestimmungen selbst verpflichtet.

10. Haftung
10.1 Die vertragliche Haftung von AA, für Schäden, die nicht Körperschäden sind (auch die Haftung für die Verlet-zung vor-, neben oder nachvertraglicher Pflichten) ist auf den dreifachen Reisepreis beschränkt, soweit a) ein Schaden des RT weder vorsätzlich noch grobfahrlässig herbeigeführt oder b) AA für einen dem RT entstehenden Schaden allein wegen eines Verschuldens eines Leistungsträgers verantwortlich ist.
10.2 AA haftet nicht für Leistungsstörungen im Zusammenhang mit Leistungen, die als Fremdleistungen lediglich vermittelt werden (z.B. Sportveranstaltungen, Theaterbesuche, Ausstellungen, Ausflüge usw.) und die in der konkreten Leistungsbeschreibung ausdrücklich als Fremdleistungen gekennzeichnet werden.
10.3 Kommt AA die Stellung eines vertraglichen Luftfrachtführers zu, so regelt sich die Haftung nach den Bestim-mungen des Luftverkehrsgesetzes in Verbindung mit den Internationalen Abkommen von Warschau, Den Haag, Guadalajara und Montreal. Das Warschauer Abkommen beschränkt in der Regel die Haftung des Luftfrachtführers für Tod oder Körperverletzung sowie für Verluste oder Beschädigungen von Gepäck.

11. Verjährung, Abtretungsverbot
11.1 Ansprüche des Reiseteilnehmers gegenüber dem RV, gleich aus welchem Rechtsgrund - jedoch mit Ausnahme der Ansprüche des Reisenden aus unerlaubter Handlung - verjähren nach einem Jahr ab dem vertraglich vor-gesehenen Rückreisedatum. Schweben zwischen dem Reisenden und dem Reiseveranstalter Verhandlungen über geltend gemachte Ansprüche oder die den Anspruch begründenden Umstände, so ist die Verjährung gehemmt bis der Reiseteilnehmer oder der Reiseveranstalter die Fortsetzung der Verhandlungen verweigert. Die vorbezeichnete Verjährungsfrist von einem Jahr tritt frühestens 3 Monate nach dem Ende der Hemmung ein.
11.2 Eine Abtretung jeder Ansprüche des Kunden aus Anlass der Reise, gleich aus welchem Rechtsgrund, an Dritte, auch an Ehegatten, ist ausgeschlossen. Ebenso ist ausgeschlossenen deren gerichtliche Geltendmachung im eigenen Namen.

12. Gerichtsstand, Sonstiges
12.1 Sollte eine der vorstehenden Bestimmungen unwirksam sein oder werden, behalten die übrigen Bedingungen gleichwohl Gültigkeit und die Wirksamkeit des Reisevertrages bleibt unberührt.
12.2 Gerichtsstand für Klagen des RT gegen América Andina ist ausschließlich Münster.

América Andina / Ralf Heidlindemann
Bernhardstr. 6-8
48151 Münster
Tel:+49 (0)251 - 2891940 / Fax: +49 (0)251 - 289194-20
América Andina ist Mitglied des forumandersreisen e.V.(FAR) Freiburg, und erkennt den Kriterienkatalog des FAR zum nachhaltigen Tourismus an.

(Stand: Januar 2005)

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