 |
|  |
-Reisebedingungen
von America Andina- Bei
dieser Reise gelten die AGB unserer Freunde und Partner von America Andina, die
bei dieser Reise Veranstalter sind. 1.
Abschluss des Reisevertrages 1.1
Mit der Reiseanmeldung, die mündlich, schriftlich, per Telefax oder E-Mail
erfolgen kann, bietet der RT AA den Abschluss eines Reisevertrages auf der Grundlage
der Reiseausschreibung, aller ergänzenden Angaben in der Buchungsgrundlage
und dieser Reisebedingungen verbindlich an. 1.2 Der Reisevertrag kommt mit
der Buchungsbestätigung an den RT zustande. Sie bedarf keiner bestimmten
Form. Bei oder Unverzüglich nach Vertragsschluss erhält der RT die schriftliche
Ausfertigung der Buchungsbestätigung und den Reisepreissicherungsschein übersandt.
1.3 Weicht der Inhalt der Buchungsbestätigung von der Anmeldung ab, so liegt
ein neues Vertragsangebot von AA vor, an das AA 10 Werktage gebunden ist. Der
Vertrag kommt auf der Grundlage dieses neuen Angebots durch die Annahme des RT
zustande, welche durch ausdrückliche Erklärung, Anzahlung, Restzahlung
oder Reiseantritt erfolgen kann. 1.4 Der Anmeldende haftet für alle Verpflichtungen
von mitangemeldeten Reiseteilnehmern aus dem Reisevertrag, sofern er diese Verpflichtung
durch ausdrückliche, gesonderte schriftliche Erklärung übernommen
hat. 1.5 Bei telefonischen Buchungen kommt der Reisevertrag, abweichend von
vorstehender Regelung, wie folgt zustande: AA nimmt für den RT eine für
AA verbindliche Reservierung (Option) vor und leitet dem RT ein Anmelde-formular
und die Reisebedingungen zu. Übermittelt der RT spätestens innerhalb
einer Woche nach Optionsvornahme (persönlich, per Post oder Fax) die Anmeldung
an AA, gestaltet sich der Buchungsablauf wie oben Ziff. 1 bis 3. Geht innerhalb
dieser Frist die Anmeldung nicht ein, so erlischt die Reservierung ohne weitere
Folgen für AA und den RT.
2.
Leistungsverpflichtung von America Andina
2.1 Die Leistungsverpflichtung von AA ergibt sich ausschließlich
aus dem Inhalt der Buchungsbestätigung in Verbindung mit dem für den
Zeitpunkt der Reise gültigen Prospekt, bzw. der Reiseausschreibung unter
Maßgabe sämtlicher darin enthaltenen Hinweise und Erläuterungen.
2.1 Leistungsträger (z.B. Hotels, Fluggesellschaften) und Reisebüros
sind von AA nicht bevollmächtigt Zusicherungen zu geben oder Vereinbarungen
zu treffen, die über die Reiseausschreibung oder die Buchungsbestätigung
von AA hinausgehen oder im Widerspruch dazustehen oder den bestätigten Inhalt
des Reisevertrages abändern. 3.
Anzahlung und Restzahlung 3.1 Mit Vertragsschluss und nach Aushändigung
eines Sicherungsscheines gemäß § 651k Abs. 3 BGB ist eine Anzahlung
zu leisten, die auf den Reisepreis angerechnet wird. Sie beträgt, soweit
im Einzelfall nichts anderes vereinbart ist, 10 % des Reisepreises. 3.2 Die
Restzahlung ist, soweit der Sicherungsschein ausgehändigt ist und falls nichts
anderes im Einzelfall verein-bart, ist 30 Tage vor Reisebeginn zahlungsfällig,
wenn feststeht, dass die Reise nicht mehr aus den in Ziffer 6. ge-nannten Gründen
abgesagt werden kann. 3.3 Die Reiseunterlagen erhält der RT nach vollständiger
Bezahlung des Reisepreises unverzüglich direkt oder über das vermittelnde
Reisebüro ausgehändigt. 3.4 Bei Buchungen kürzer als 30 Tage
vor Reisebeginn ist der gesamte Reisepreis nach Aushändigung des Siche-rungsscheines
sofort zahlungsfällig. 3.5 Soweit der Sicherungsschein übergeben
ist und AA zur Erbringung der Reiseleistungen bereit und in der Lage ist, besteht
ohne vollständige Bezahlung des Reisepreises kein Anspruch des RT auf Inanspruchnahme
der Reise-leistungen. 4.
Leistungs- und Preisänderungen
4.1 Änderungen und Abweichungen von dem vereinbarten Inhalt des Reisevertrages,
die nach Vertragsabschluß notwendig werden, und die von AA nicht wider Treu
und Glauben herbeigeführt wurden, sind gestattet, soweit die Änderungen
oder Abweichungen nicht erheblich sind, nicht zu einer wesentlichen Änderung
der Reiseleistung füh-ren und den Gesamtzuschnitt der gebuchten Reise nicht
beeinträchtigen. Eventuelle Gewährleistungsansprüche bleiben unberührt,
soweit die geänderten Leistungen mit Mängeln behaftet sind. AA ist verpflichtet,
den Kunden ü-ber Leistungsänderungen und Leistungsabweichungen unverzüglich
in Kenntnis zu setzen. Gegebenenfalls wird AA dem Kunden einen kostenlosen Rücktritt
anbieten. 4.2 Preisänderungen der ausgeschriebenen und bestätigten
Preise sind nach Abschluss des Reisevertrages nach Maßgabe folgender Bestimmungen
zulässig: a) AA kann eine Preisänderung nur verlangen bei einer
Erhöhung der Beförderungskosten, der Abgaben für be-stimmte Leistungen,
wie Hafen- oder Flughafengebühren oder einer Änderung der für die
betreffenden Reise gel-tenden Wechselkurse. b) Die Änderung kann nur
in dem Umfang verlangt werden, wie sich diese Erhöhungen pro Person oder
pro Sitz-platz auswirkt und sofern zwischen dem Vertragsschluss und dem vereinbarten
Reisetermin mehr als 4 Monate lie-gen. c) AA hat den Reisekunden unverzüglich
nach Kenntnis der die Änderung begründenden Umstände hiervon zu
un-terrichten. Preisänderungen können nach dem 20. Tag vor Reiseantritt
nicht mehr verlangt werden. e) Falls eine nach den vorstehenden Bestimmungen
zulässige Preiserhöhung 5% übersteigt, ist der RT berechtigt, ohne
Gebühren vom Reisevertrag zurückzutreten oder die Teilnahme an einer
gleichwertigen Reise zu verlangen, wenn AA in der Lage ist, eine solche ohne Mehrpreis
für den RT aus ihrem Angebot anzubieten. Der RT hat diese Rechte unverzüglich
nach der Erklärung von AA über die Preiserhöhung AA gegenüber
geltend zu machen. 4.3 Werden auf Wunsch des Kunden nach der Buchung der Reise
Änderungen hinsichtlich des Reisetermins, des Reiseziels, der Unterkunft,
der Verpflegungsart, der Beförderungsart, des Abflug- oder Zielflughafens
(auch Ände-rungen oder Umbuchungen von Anschlussflügen bei Gruppenreisen),
bzw. bei Mietwagen des Ortes der Fahrzeug-übernahme oder der Fahrzeugart
vorgenommen (Umbuchung) so erhebt AA bis 30 Tage vor Reisebeginn eine Um-buchungsgebühr
von € 29,- je Änderungsvorgang. Notwendige Telefon-, Fax-, Telex- oder
Telegrammkosten kön-nen gesondert berechnet werden. Umbuchungswünsche,
die nach Ablauf dieser Frist erfolgen können, sofern ihre Durchführung
überhaupt möglich ist, nur nach Rücktritt vom Reisevertrag zu den
vorstehenden Bedingungen und gleichzeitiger Neuanmeldung durchgeführt werden.
Dies gilt nicht bei Umbuchungswünschen, die nur geringfügige Kosten
verursachen. 4.4 Bei einem Wechsel in der Person des Teilnehmers ist AA, soweit
sie einem solchen Wechsel nicht deshalb wi-derspricht, weil der neue RT den besonderen
Reiseerfordernissen nicht genügt oder seiner Teilnahme gesetzliche Vorschriften
oder behördliche Anordnungen entgegenstehen, berechtigt, eine Kostenpauschale
für den Aufwand von € 29,- pro Person zu berechnen. 5.
Nicht in Anspruch genommene Leistungen Nimmt der RT einzelne Reiseleistungen
infolge vorzeitiger Rückreise, wegen Krankheit oder aus anderen, nicht von
AA zu vertretenden Gründen nicht in Anspruch, so besteht kein Anspruch des
RT auf anteilige Rückerstattung. AA bezahlt an dem RT jedoch ersparte Aufwendungen
zurück, sobald und soweit sie von den einzelnen Leistungsträ-gern tatsächlich
an AA zurückerstattet worden sind. Es
steht dem Kunden stets frei - auch bei Berechnung der pauschalierten Stornoentschädigung
- nachzuweisen, dass ein Schaden nicht oder nicht in der vom Reiseveranstalter
berechneten Höhe entstanden ist. Sollen auf Wunsch des Kunden noch nach
der Buchung der Reise Umbuchungen (Änderungen hinsichtlich des Reisetermins,
des Reiseziels, des Ortes des Reiseantritts, der Unterkunft oder der Beförderungsart)
vorgenommen werden, kann der Reiseveranstalter ein Umbuchungsentgelt von 29 Euro
erheben. Umbuchungen sind ausschließlich bis zum 35. Tag vor Reiseantritt
möglich. Danach sind Änderungen nur nach vorherigem Rücktritt vom
Reisevertrag unter den vorgenannten Bedingungen und bei gleichzeitiger Neuanmeldung
durch den Kunden möglich. Sollte der Kunde die Reise nicht antreten können,
hat er die Möglichkeit, bis zum Reisebeginn eine Ersatzperson zu stellen,
die an seiner Stelle in die Rechte und Pflichten aus dem Reisevertrag eintritt
und die er dem Reiseveranstalter zuvor anzuzeigen hat. Der Reiseveranstalter behält
sich vor, diese Person abzulehnen, so sie den besonderen Erfordernissen der Reise
nicht entspricht oder ihre Einbeziehung aus organisatorischen Gründen nicht
möglich ist oder ihrer Teilnahme gesetzliche Vorschriften oder behördliche
Anordnungen entgegenstehen. Die in den Vertrag eintretende Ersatzperson und der
ursprünglich Reisende haften gegenüber dem Reiseveranstalter auf den
Reisepreis und sämtliche durch den Eintritt der Ersatzperson entstehenden
Mehrkosten. 6.
Rücktritt und Kündigung durch AA
6.1 AA kann den Vertrag nach Reisebeginn kündigen, wenn der RT die Durchführung
des Vertrages ungeachtet ei-ner Abmahnung nachhaltig stört oder wenn er sich
in solchen Maßen vertragswidrig verhält, dass die sofortige Aufhebung
des Vertrages gerechtfertigt ist. Kündigt AA, so behält sie den Anspruch
auf den Gesamtpreis; AA muss sich jedoch den Wert ersparter Aufwendungen sowie
diejenigen Vorteile anrechnen lassen, den sie aus einer an-derweitigen Verwendung
der Reiseleistung erlangt, einschließlich der uns eventuell von den Leistungsträgern
gut-geschriebenen Beträge. Die örtlichen Bevollmächtigen von AA
(Agentur, Reiseleitung) sind in diesen Fällen bevoll-mächtigt, die Rechte
von AA wahrzunehmen. 6.2 AA kann bei Nichterreichen einer in der konkreten
Reiseausschreibung genannten Mindestteilnehmerzahl nach Maßgabe folgender
Bestimmungen von Reisevertrag zurücktreten: a) AA ist verpflichtet, dem
RT gegenüber die Absage der Reise unverzüglich zu erklären, wenn
feststeht, dass die Reise wegen Nichterreichen der Mindestteilnehmerzahl nicht
durchgeführt wird. b) Ein Rücktritt von AA später als 30 Tage
vor Reisebeginn ist nicht zulässig. c) Der RT kann bei einer Absage die
Teilnahme an einer mindestens gleichwertigen anderen Reise verlangen, wenn AA
in der Lage ist, eine solche Reise ohne Mehrpreis für den RT aus Ihrem Angebot
anzubieten. Der RT hat dieses Recht unverzüglich nach der Erklärung
über die Absage der Reise gegenüber AA geltend zu machen. 7.
Rücktritt durch den Kunden, Umbuchung
7.1 Der RT kann bis Reisebeginn jederzeit durch Erklärung gegenüber
AA, die schriftlich erfolgen soll, vom Reise-vertrag zurücktreten. 7.2
In jedem Fall des Rücktritts durch den RT, stehen AA unter Berücksichtigung
gewöhnlich ersparter Aufwendun-gen und die gewöhnlich mögliche
anderweitige Verwendung der Reiseleistungen folgende pauschale Entschädi-gungen
zu (Stornosätze bei Schiffsreisen in Klammern): a) bis 30. Tag vor Reisebeginn
20% (35%)des Reisepreises b) vom 29. bis 22. Tag vor Reisebeginn 40% (50%)
des Reisepreises c) vom 21. bis 14. Tag vor Reisebeginn 50%(70%) des Reisepreises
d) vom 13. bis 7. Tag vor Reisebeginn 60% (85%) des Reisepreises e) ab dem
6. Tag vor Reisebeginn 80% (90%) des Reisepreises f) bei Nichtantritt der
Reise 90% (95%) 7.3 Dem RT steht es stets frei AA nachzuweisen, dass AA tatsächlich
keine oder wesentlich geringere Kosten als die geltend gemachte Kostenpauschale
entstanden sind. In diesem Fall ist der RT nur zur Bezahlung der tatsächlich
angefallenen Kosten verpflichtet. 7.4 AA behält sich vor, im Einzelfall
eine höhere Entschädigung, entsprechend ihr entstandener, dem RT gegenüber
konkret zu beziffernder und zu belegender Kosten zu berechnen. 7.5 Es wird
darauf hingewiesen, dass der Nichtantritt der Reise ohne ausdrückliche Rücktrittserklärung
nicht als Rücktritt vom Reisevertrag gilt, sondern in diesem Fall der RT
zur vollen Bezahlung des Reisepreises verpflichtet bleibt. 8.
Obliegenheiten und Kündigung des Reiseteilnehmers
8.1 Die sich aus § 651 d Abs. 2 BGB ergebende Verpflichtung zur Mängelanzeige
ist bei Reisen mit AA dahinge-hend konkretisiert, dass der RT verpflichtet ist,
auftretende Mängel unverzüglich der örtlichen Reiseleitung oder
der örtlichen Agentur von AA anzuzeigen und Abhilfe zu verlangen. 8.2
Ist von AA keine örtliche Reiseleitung eingesetzt und nach den vertraglichen
Vereinbarungen auch nicht ge-schuldet (Siehe hierzu auch die Reiseausschreibung
!), so ist der Reiseteilnehmer verpflichtet, AA direkt unter der Eingangs bezeichneten
Adresse, Telefon- und Faxnummer, unverzüglich Nachricht über die Beanstandungen
zu geben und um Abhilfe zu ersuchen. 8.3 Ansprüche des RT entfallen nur
dann nicht, wenn die dem RT obliegende Rüge unverschuldet unterbleibt.
8.4 Bei Reisegepäck sind Verlust und Beschädigungen unverzüglich
den Beförderungsunternehmen anzuzeigen. Dies gilt insbesondere bei Verlust
von Fluggepäck. Das Beförderungsunternehmen ist zur Ausstellung einer
schrift-lichen Bestätigung verpflichtet. Ohne Anzeige besteht Gefahr eines
Anspruchsverlustes. 8.5 Wird die Reise infolge eines Reisemangels erheblich
beeinträchtigt, so kann der RT den Vertrag kündigen. Das-selbe gilt,
wenn ihm die Reise infolge eines solchen Mangels aus wichtigen, dem Reiseveranstalter
erkennbaren Grund nicht zuzumuten ist. Die Kündigung ist erst zulässig,
wenn AA, bzw. seine Beauftragten (Reiseleitung, örtli-che Agentur) eine ihnen
vom RT bestimmte angemessene Frist haben verstreichen lassen, ohne Abhilfe zu
leisten. Der Bestimmung einer Frist bedarf es nicht, wenn die Abhilfe unmöglich
ist oder von AA oder ihren Beauftragten verweigert wird oder wenn die sofortige
Kündigung des Vertrages durch ein besonderes Interesse des RT gerecht-fertigt
wird. 8.6 Die gesetzliche Obliegenheit des Kunden nach § 651 g Abs. 1
BGB, reisevertragsrechtliche Gewährleistungs-ansprüche innerhalb eines
Monats nach der vertraglich vorgesehenen Beendigung der Reise gegenüber dem
Rei-severanstalter geltend zu machen, wird in Bezug auf den mit AA abgeschlossenen
Reisevertrag wie folgt konkreti-siert: a) Sämtliche Ansprüche, die
im Zusammenhang mit dem Reisevertrag, bzw. den von AA erbrachten Leistungen stehen,
gleich aus welchem Rechtsgrund, hat der Reiseteilnehmer ausschließlich nach
Reiseende und zwar inner-halb eines Monates nach dem vertraglich vorgesehenen
Rückreisedatum gegenüber AA geltend zu machen. b) Die Geltendmachung
kann Fristwahrend nur gegenüber AA unter oben angegebener Anschrift erfolgen.
Eine schriftliche Geltendmachung wird dringend empfohlen. c) Durch die vorstehenden
Bestimmungen bleiben die gesetzlichen Regelungen über eine unverschuldete
Fristver-säumnis durch den Kunden sowie die Vorschriften über die Hemmung
der Verjährungsfrist unberührt. 9.
Pass-, Visa-, Zoll- , Devisen- ·und Gesundheitsbestimmungen
9.1 AA informiert in einem Infoblatt über die obigen Bestimmungen, die für
das jeweilige Reiseland gültig sind. Die-se Informationen gelten für
deutsche Staatsbürger, bei denen keine besonderen Verhältnisse gegeben
sind. In der Person des RT begründete persönliche Verhältnisse
(z.B. Doppelstaatsbürgerschaft, Staatenlosigkeit, frühere Ein-tragungen
im Pass-, Flüchtlingsausweis usw.) können dabei nicht berücksichtigt
werden, soweit sie AA nicht aus-drücklich vom Reiseteilnehmer mitgeteilt
worden sind. 9.2 AA wird den Kunden über wichtige Änderungen der
in der Reiseausschreibung wiedergegebenen Allgemeinen Vorschriften vor Antritt
der Reise informieren. 9.3 Soweit AA seiner Hinweispflicht entsprechend der
vorstehenden Bestimmungen nachkommt, ist der Reiseteil-nehmer zur Einhaltung dieser
Bestimmungen selbst verpflichtet. 10.
Haftung
10.1 Die vertragliche Haftung von AA, für Schäden, die nicht Körperschäden
sind (auch die Haftung für die Verlet-zung vor-, neben oder nachvertraglicher
Pflichten) ist auf den dreifachen Reisepreis beschränkt, soweit a) ein Schaden
des RT weder vorsätzlich noch grobfahrlässig herbeigeführt oder
b) AA für einen dem RT entstehenden Schaden allein wegen eines Verschuldens
eines Leistungsträgers verantwortlich ist. 10.2 AA haftet nicht für
Leistungsstörungen im Zusammenhang mit Leistungen, die als Fremdleistungen
lediglich vermittelt werden (z.B. Sportveranstaltungen, Theaterbesuche, Ausstellungen,
Ausflüge usw.) und die in der konkreten Leistungsbeschreibung ausdrücklich
als Fremdleistungen gekennzeichnet werden. 10.3 Kommt AA die Stellung eines
vertraglichen Luftfrachtführers zu, so regelt sich die Haftung nach den Bestim-mungen
des Luftverkehrsgesetzes in Verbindung mit den Internationalen Abkommen von Warschau,
Den Haag, Guadalajara und Montreal. Das Warschauer Abkommen beschränkt in
der Regel die Haftung des Luftfrachtführers für Tod oder Körperverletzung
sowie für Verluste oder Beschädigungen von Gepäck. 11.
Verjährung, Abtretungsverbot
11.1 Ansprüche des Reiseteilnehmers gegenüber dem RV, gleich aus welchem
Rechtsgrund - jedoch mit Ausnahme der Ansprüche des Reisenden aus unerlaubter
Handlung - verjähren nach einem Jahr ab dem vertraglich vor-gesehenen Rückreisedatum.
Schweben zwischen dem Reisenden und dem Reiseveranstalter Verhandlungen über
geltend gemachte Ansprüche oder die den Anspruch begründenden Umstände,
so ist die Verjährung gehemmt bis der Reiseteilnehmer oder der Reiseveranstalter
die Fortsetzung der Verhandlungen verweigert. Die vorbezeichnete Verjährungsfrist
von einem Jahr tritt frühestens 3 Monate nach dem Ende der Hemmung ein.
11.2 Eine Abtretung jeder Ansprüche des Kunden aus Anlass der Reise, gleich
aus welchem Rechtsgrund, an Dritte, auch an Ehegatten, ist ausgeschlossen. Ebenso
ist ausgeschlossenen deren gerichtliche Geltendmachung im eigenen Namen. 12.
Gerichtsstand, Sonstiges 12.1 Sollte eine der vorstehenden Bestimmungen
unwirksam sein oder werden, behalten die übrigen Bedingungen gleichwohl Gültigkeit
und die Wirksamkeit des Reisevertrages bleibt unberührt. 12.2 Gerichtsstand
für Klagen des RT gegen América Andina ist ausschließlich Münster.
América
Andina / Ralf Heidlindemann
Bernhardstr. 6-8 48151 Münster
Tel:+49
(0)251 - 2891940 / Fax: +49 (0)251 - 289194-20 América Andina ist Mitglied
des forumandersreisen e.V.(FAR) Freiburg, und erkennt den Kriterienkatalog des
FAR zum nachhaltigen Tourismus an.
(Stand:
Januar 2005) |  |